Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.Ziffer einsVollendung des für das betreffende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer Universität, Fachhochschule oder höheren technischen Lehranstalt;
2.Ziffer 2praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichzuhalten ist;praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichzuhalten ist;
3.Ziffer 3Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Vorschriften.
(2)Absatz 2Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete erfüllen im Rahmen ihrer Befugnis jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Abs. 1.Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete erfüllen im Rahmen ihrer Befugnis jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 SeilbG 2003
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 SeilbG 2003 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 SeilbG 2003