Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Einwendungen, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
In Kraft seit 22.11.2003 bis 31.12.9999
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