§ 107 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Betreten von Seilbahnanlagen ist für Betriebsfremde außerhalb der hiefür vorgesehenen Zeiten unzulässig. Ein Betreten ist nur an den für Fahrgäste bestimmten Stellen erlaubt.

In Kraft seit 22.11.2003 bis 31.12.9999
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