§ 15 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht

1.

ob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;

2.

ob ein Verkehr als öffentlicher Verkehr, Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;

3.

ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine Genehmigung erforderlich wird;

4.

ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;

5.

ob eine Einrichtung als Teil der Seilbahn im Sinne des § 8 anzusehen ist.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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