(1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht
1. | ob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist; | |||||||||
2. | ob ein Verkehr als öffentlicher Verkehr, Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist; | |||||||||
3. | ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine Genehmigung erforderlich wird; | |||||||||
4. | ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist; | |||||||||
5. | ob eine Einrichtung als Teil der Seilbahn im Sinne des § 8 anzusehen ist. |
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.
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