§ 15 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsAls Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;
    2. 2.Ziffer 2ob ein Verkehr als öffentlicher Verkehr, Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;
    3. 3.Ziffer 3ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine Genehmigung erforderlich wird;
    4. 4.Ziffer 4ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;
    5. 5.Ziffer 5ob eine Einrichtung als Teil der Seilbahn im Sinne des § 8 anzusehen ist.ob eine Einrichtung als Teil der Seilbahn im Sinne des Paragraph 8, anzusehen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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