§ 83 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn sich in der Folgezeit Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung des verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters ergeben, hat das Seilbahnunternehmen diesen unverzüglich von seiner Funktion zu entheben und die Behörde hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Widerruf eines Betriebsleiterpatentes ist unabhängig von der jeweiligen Behördenzuständigkeit durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu veranlassen. Ein derartiger Widerruf kann durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch von Amts wegen erfolgen, wenn er Kenntnis vom Wegfall der Voraussetzungen, wie Verlässlichkeit oder Eignung, erhält.

In Kraft seit 22.11.2003 bis 01.01.9000
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