Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsFür nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 49, 49a, 51, 53, 81 Abs. 2, 82 Abs. 1 (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegensprechen.Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 49,, 49a, 51, 53, 81 Absatz 2,, 82 Absatz eins, (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegensprechen.
(2)Absatz 2Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 17, 18, 33, 36, 49, 49a, 52, 52a, 81 Abs. 1 und 3 sowie 82 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegen stehen.Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 17,, 18, 33, 36, 49, 49a, 52, 52a, 81 Absatz eins und 3 sowie 82 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegen stehen.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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