Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Beförderungsbedingungen sind beim jeweiligen Zugangsbereich der Seilbahn, die Tarife bei der jeweiligen Kartenverkaufsstelle, kundzumachen.
In Kraft seit 22.11.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 88 SeilbG 2003
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 SeilbG 2003 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 88 SeilbG 2003