§ 78 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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