Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(2)Absatz 2Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2016/424 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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