§ 12b SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zubauten sind Baumaßnahmen, bei denen in eine Seilbahn Bauteile eingebaut werden, die bisher nicht bei der Seilbahn vorhanden waren und Aufgaben wahrnehmen, welche bisher durch kein anderes Bauteil erfüllt worden sind.

(2) Umbauten sind Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die weder als Zubauten gemäß Abs. 1 noch als Ersatz von Bauteilen durch Ersatzteile einzustufen sind.

(3) Unter Zu- und Umbauten sind auch Teilabtragungen zu verstehen.

(4) Eine Änderung der Nutzung einer Seilbahn liegt vor, wenn gegenüber der bisherigen Nutzung der Seilbahn Betriebsarten oder Beförderungsfälle neu hinzukommen oder abgeändert werden, die neue sicherheitsrelevante Aspekte ergeben.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12b SeilbG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12b SeilbG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 12b SeilbG 2003


Entscheidungen zu § 12b SeilbG 2003


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12b SeilbG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12b SeilbG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SeilbG 2003 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12a SeilbG 2003
§ 12c SeilbG 2003