§ 33 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Bauentwurf hat die projektbezogenen Unterlagen, die Gutachten gemäß Abs. 3, den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424 und die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/424 angegebenen Inhalte zu enthalten.

(2) Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Vollständigkeit des Bauentwurfes und dessen Aktualität bestätigt werden. Im Sicherheitsbericht ist weiters zu bestätigen, dass über alle vom Projekt betroffenen Fachbereiche entsprechende Gutachten von fachlich geeigneten Sachverständigen enthalten sind und dass die einzelnen Gutachten untereinander und zu den im Bauentwurf enthaltenen Projektunterlagen widerspruchsfrei sind. Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 für diesen Zweck eingetragen sind.

(3) Für jeden projektrelevanten Fachbereich ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens sowie der örtlichen Gegebenheiten ein Gutachten zu erstellen. Im Gutachten ist auch die Einhaltung des Standes der Technik zu bestätigen, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des Bauentwurfes sowie die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten gemäß Abs. 3 und den Ersteller des Sicherheitsberichtes fest.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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