Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird, sowie den Parteien gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen, deren Fachbereiche durch das geplante Bauvorhaben betroffen sind.
0 Kommentare zu § 39 SeilbG 2003