Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 52 a,
Die näheren Voraussetzungen für das Wiederaufstellen einer Seilbahn werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 52a SeilbG 2003
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52a SeilbG 2003 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 52a SeilbG 2003