§ 52a SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die näheren Voraussetzungen für das Wiederaufstellen einer Seilbahn werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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