Das Seilbahnunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Seilbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen. Es haftet, unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, für Schäden, die durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Seilbahn an den benachbarten Liegenschaften verursacht werden.
0 Kommentare zu § 100 SeilbG 2003