§ 100 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Seilbahnunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Seilbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen. Es haftet, unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, für Schäden, die durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Seilbahn an den benachbarten Liegenschaften verursacht werden.

In Kraft seit 22.11.2003 bis 31.12.9999
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