Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Strafbestimmungen gemäß Abschnitt 20 dieses Bundesgesetzes sind ab 3. Mai 2004 anzuwenden. Bis dahin sind die Strafbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, hinsichtlich der Schlepplifte die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 maßgebend.
(2)Absatz 2§ 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 sowie § 83 Abs. 1 und 3 treten gleichzeitig mit der gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 erlassenen Verordnung in Kraft. Bis dahin ist § 21 Abs. 6 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden.Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz eins, sowie Paragraph 83, Absatz eins und 3 treten gleichzeitig mit der gemäß Paragraph 82, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, erlassenen Verordnung in Kraft. Bis dahin ist Paragraph 21, Absatz 6, des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden.
(3)Absatz 3§ 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.Paragraph 57, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2011, tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
(4)Absatz 4Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2018 sind, gilt Folgendes:Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018, sind, gilt Folgendes:
2.Ziffer 2§ 28 Abs. 2 und 3 sowie § 49a Abs. 1 bis 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten gleichzeitig mit der gemäß § 49a Abs. 8 erlassenen Verordnung in Kraft. (Anm. 1)Paragraph 28, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 49 a, Absatz eins bis 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten gleichzeitig mit der gemäß Paragraph 49 a, Absatz 8, erlassenen Verordnung in Kraft. Anmerkung 1)
3.Ziffer 3§ 82 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten gleichzeitig mit der gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 erlassenen Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 82 Abs. 2 zweiter Satz außer Kraft.Paragraph 82, Absatz eins und Paragraph 83, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten gleichzeitig mit der gemäß Paragraph 82, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, erlassenen Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 82, Absatz 2, zweiter Satz außer Kraft.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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