§ 103 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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