(1) Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte.
(2) Diese werden unterteilt in
1. | Seilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt ist (Standseilbahnen); | |||||||||
2. | Seilbahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden (Seilschwebebahnen). | |||||||||
Diese gliedern sich in | ||||||||||
a) | Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelbahnen); | |||||||||
b) | Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufbahnen). | |||||||||
Das sind | ||||||||||
aa) | Umlaufbahnen mit Kabinen (Kabinenbahnen); | |||||||||
bb) | Umlaufbahnen mit Kabinen und Sesseln (Kombibahnen); | |||||||||
cc) | Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen); | |||||||||
dd) | Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte); | |||||||||
3. | Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden; | |||||||||
4. | Seilschwebebahnen, die wahlweise als Schlepplifte betrieben werden können (Kombilifte). |
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