Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsSeilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte.
(2)Absatz 2Diese werden unterteilt in
1.Ziffer einsSeilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt ist (Standseilbahnen);
2.Ziffer 2Seilbahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden (Seilschwebebahnen).Diese gliedern sich in
a)Litera aSeilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelbahnen);
b)Litera bSeilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufbahnen).Das sind
aa)Sub-Litera, a, aUmlaufbahnen mit Kabinen (Kabinenbahnen);
bb)Sub-Litera, b, bUmlaufbahnen mit Kabinen und Sesseln (Kombibahnen);
cc)Sub-Litera, c, cUmlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);
dd)Sub-Litera, d, dUmlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
3.Ziffer 3Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden;
4.Ziffer 4Seilschwebebahnen, die wahlweise als Schlepplifte betrieben werden können (Kombilifte).
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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