§ 115 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49, 49a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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