Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49, 49a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 115 SeilbG 2003
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 115 SeilbG 2003 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 115 SeilbG 2003