§ 51 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer Überprüfung im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen unterziehen zu lassen. Dabei festgestellte Mängel sind durch das Seilbahnunternehmen zu beheben; erforderlichenfalls hat die Behörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Werden Mängel festgestellt, deren Behebung eine Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes voraussetzt, ist ein entsprechender Antrag der Behörde umgehend vorzulegen.

(2) Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Seilbahnen hat die erste derartige Überprüfung bis 1. November 2004 zu erfolgen, sofern nicht durch die Behörde einem begründeten Antrag um Verlängerung dieser Frist stattgegeben wird.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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