§ 47a SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Vor Erteilung der Betriebsbewilligung für eine neue Seilbahn hat das Seilbahnunternehmen alle Unterlagen über die notwendigen Betriebsbedingungen und -beschränkungen sowie über die Erprobung (Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den technischen Unterlagen und Dokumenten, Prüfung der einzelnen Bauteile, ihres Zusammenwirkens untereinander und mit dem örtlichen Umfeld, Probebetrieb), weiters die Anleitungen für die Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) und für die Betriebskontrollen sowie die EU-Konformitätserklärungen vorzulegen. Bei genehmigungspflichtigen Zu- oder Umbauten sowie Änderungen der Nutzung sind von diesen Unterlagen lediglich jene vorzulegen, die sich aus den Änderungen gegenüber dem Bestand ergeben.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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