Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsIm Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte und Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) gemäß § 16 Abs. 1 ist insbesondere zu prüfen, ob die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers gemäß § 22 Abs. 2 gegeben ist und ob dieser finanziell in der Lage ist, das beabsichtigte Bauvorhaben auszuführen. Dem Genehmigungsantrag sind eine Darstellung des Bauvorhabens, die voraussichtlichen Projektkosten, sowie ein Bau- und Betriebsprogramm anzuschließen. Weiters sind Unterlagen, aus denen allfällig notwendige Rodungen sowie die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes ersichtlich sind sowie eine Aufstellung über die nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen beizugeben.Im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte und Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ist insbesondere zu prüfen, ob die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers gemäß Paragraph 22, Absatz 2, gegeben ist und ob dieser finanziell in der Lage ist, das beabsichtigte Bauvorhaben auszuführen. Dem Genehmigungsantrag sind eine Darstellung des Bauvorhabens, die voraussichtlichen Projektkosten, sowie ein Bau- und Betriebsprogramm anzuschließen. Weiters sind Unterlagen, aus denen allfällig notwendige Rodungen sowie die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes ersichtlich sind sowie eine Aufstellung über die nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen beizugeben.
(2)Absatz 2Die Genehmigung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn der Betrieb der nicht öffentlichen Seilbahn nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre hindurch unterbrochen wird. Dies gilt als gänzliche und dauernde Betriebseinstellung.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn der Betrieb der nicht öffentlichen Seilbahn nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre hindurch unterbrochen wird. Dies gilt als gänzliche und dauernde Betriebseinstellung.
(3)Absatz 3Der Behörde ist die gänzliche oder dauernde Betriebseinstellung unter gleichzeitiger Vorlage der Unterlagen gemäß § 52 Abs. 1 anzuzeigen.Der Behörde ist die gänzliche oder dauernde Betriebseinstellung unter gleichzeitiger Vorlage der Unterlagen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, anzuzeigen.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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