§ 101 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen, die durch den Bau der Seilbahn gestört oder unbenutzbar werden, hat das Seilbahnunternehmen nach dem Ergebnis des Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wieder herzustellen. Die Anlagen (Wasserläufe) sind von dem bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch den Bau der Seilbahn vergrößert worden sind, hat das Seilbahnunternehmen zu tragen. Für Bauten, die früher nicht vorhanden waren, hat das Seilbahnunternehmen nicht nur die Kosten der ersten Herstellung, sondern auch die der künftigen Erhaltung und Erneuerung zu tragen. Dies findet keine Anwendung, soweit eine andere privatrechtliche Vereinbarung besteht.

In Kraft seit 22.11.2003 bis 31.12.9999
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