§ 46 SeilbG 2003 Betriebsbewilligung

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Sofern es sich nicht um die Neuerrichtung einer Seilbahn handelt, kann mit der Baugenehmigung die Bewilligung zur Inbetriebnahme der antragsgegenständlichen Infrastruktur, von Teilsystemen oder von Sicherheitsbauteilen verbunden werden, wenn dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.

In Kraft seit 22.11.2003 bis 31.12.9999
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