(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für bereits in Betrieb befindliche Seilbahnen erteilten Konzessionen, Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen gelten als solche nach diesem Bundesgesetz und bleiben aufrecht.
(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallen.
(3) Sofern nicht schon zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist dieser zuständige Behörde
1. | für Sesselbahnen einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 1. Februar 2004, wobei zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss zu bringen sind; | |||||||||
2. | für Schlepplifte einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 3. Mai 2004. |
(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 49 Abs. 4 sind die Bestimmungen der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995) vom 7. April 1995, BGBl. Nr. 253, anzuwenden.
(5) Für Baugenehmigungsverfahren, die bereits am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2018 anhängig sind, können bis zur Betriebsbewilligung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2019, die Bestimmungen über den Sicherheitsbericht in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2012 angewendet werden.
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