Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für bereits in Betrieb befindliche Seilbahnen erteilten Konzessionen, Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen gelten als solche nach diesem Bundesgesetz und bleiben aufrecht.
(2)Absatz 2Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallen.Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß Paragraph 2, fallen.
(3)Absatz 3Sofern nicht schon zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist dieser zuständige Behörde
1.Ziffer einsfür Sesselbahnen einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 1. Februar 2004, wobei zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss zu bringen sind;
2.Ziffer 2für Schlepplifte einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 3. Mai 2004.
(4)Absatz 4Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 49 Abs. 4 sind die Bestimmungen der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995) vom 7. April 1995, BGBl. Nr. 253, anzuwenden.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz 4, sind die Bestimmungen der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995) vom 7. April 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 253, anzuwenden.
(5)Absatz 5Für Baugenehmigungsverfahren, die bereits am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2018 anhängig sind, können bis zur Betriebsbewilligung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2019, die Bestimmungen über den Sicherheitsbericht in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2012 angewendet werden.Für Baugenehmigungsverfahren, die bereits am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018, anhängig sind, können bis zur Betriebsbewilligung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2019, die Bestimmungen über den Sicherheitsbericht in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012, angewendet werden.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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