Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 14 b,
Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 113 bis 115 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraphen 113 bis 115 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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