§ 102 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Das Seilbahnunternehmen hat zwischen der Seilbahn und ihrer Umgebung Einfriedungen oder Schutzbauten herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Soweit keine andere Vereinbarung besteht, hat das Seilbahnunternehmen hiefür die Kosten zu tragen.

In Kraft seit 22.11.2003 bis 31.12.9999
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