§ 48a SeilbG 2003 (Seilbahngesetz 2003), Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren - JUSLINE Österreich
§ 48a SeilbG 2003 Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsBeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Bescheide, mit denen eine Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen Bescheide, mit denen eine Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3)Absatz 3Das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.Das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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