§ 2 I-VBG Ansprüche bei Präsenzdienst
Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 kein Anspruch auf Bezüge besteht.
§ 3 I-VBG Dienstposten
(1) In dem einen Teil des Voranschlages der Stadt Innsbruck bildenden Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Vertragsbedienstete nur in der zur Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck zwingend notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werden.
(2) Durch Abs. 1 werden die Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
§ 4 I-VBG
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die
| | | | | | | | | | |
a) | bei Verwendungen nach § 14 Abs. 1 österreichische Staatsbürger oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines Landes, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Rechtsaktes oder Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, sind und |
b) | die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung besitzen. |
(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3) Stehen geeignete Bewerber nicht zur Verfügung, so kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Abs. 1 lit. a erster Fall und von den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b abgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
§ 5 I-VBG Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck
Wird ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck, auf das dieses Gesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Dauer des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre.
§ 6 I-VBG Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit
(1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Sie ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
| | | | | | | | | | |
a) | mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt, |
b) | ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen bestimmten örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird, |
c) | ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird, |
d) | ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet, |
e) | für welche Verwendung der Vertragsbedienstete aufgenommen wird sowie welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er zugewiesen wird, |
f) | mit welchem Beschäftigungsausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung), |
g) | dass dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden. |
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum abgestellt ist.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so ist es von da ab so anzusehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.
(5) Abs. 4 gilt nicht,
| | | | | | | | | | |
a) | wenn der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder |
b) | wenn das Dienstverhältnis zu dem Zweck, eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen, eingegangen wurde oder |
c) | wenn das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder |
d) | im Falle eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit im Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration eingegangen wird. |
In den Fällen der lit. a bis d können Dienstverhältnisse mehrmals auf bestimmte Zeit verlängert werden. Für Ansprüche aus solchen Dienstverhältnissen, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit im § 51 Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist, zu berücksichtigen, wenn zwischen der Beendigung des früheren Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und das frühere Dienst- oder Ausbildungsverhältnis jeweils durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat. Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, so gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. |
(6) Für den ersten Monat des Dienstverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden.
(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
§ 6a I-VBG Informationen zum Dienstverhältnis
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 6 Abs. 2 lit. a, d und e erster Fall jedenfallsDer Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a,, d und e erster Fall jedenfalls
- a)Litera adie Vertragsteile des Dienstverhältnisses,
- b)Litera bden Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
- c)Litera cdie Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
- d)Litera dFortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
- e)Litera edas Ausmaß des Erholungsurlaubes,
- f)Litera fdas bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen,
- g)Litera gdie Bezüge, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
- h)Litera hdie regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,
- i)Litera idie Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den Vertragsbediensteten betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden, und
- j)Litera jdie Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
- (2)Absatz 2Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis h und j können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera c bis h und j können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.
- (3)Absatz 3Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Die Informationen nach Absatz eins, sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
§ 7 I-VBG Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Vertragsbedienstete hat seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Vertragsbedienstete hat die Parteien im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen, soweit dies mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit vereinbar ist.
§ 8 I-VBG Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, sofern es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor der Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Erteilt hierauf der Vorgesetzte dieselbe Weisung schriftlich, so hat sie der Vertragsbedienstete zu befolgen. Tut der Vorgesetzte dies nicht, so gilt die Weisung als zurückgezogen.
§ 9 I-VBG Dienstpflichten des Vorgesetzten
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter die dienstlichen Aufgaben rechtmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter entsprechend ihren Leistungen zu fördern und dafür zu sorgen, dass ihre Verwendung ihren Fähigkeiten so weit wie möglich entspricht. Der Vorgesetzte hat auch für eine gerechte Aufteilung der Arbeit auf seine Mitarbeiter zu sorgen und den Mitarbeitern mit Anstand und Achtung zu begegnen.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Teiles einer Dienststelle hat überdies für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer rechtmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Besorgung der Aufgaben zu sorgen.
(3) Wird dem Vorgesetzten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich einer von ihm geleiteten Organisationseinheit betrifft, so hat er diesen Verdacht – unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 – unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er hiezu selbst berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
| | | | | | | | | | |
a) | wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder |
b) | wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen. |
§ 10 I-VBG Dienstweg
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Der Vertragsbedienstete kann von der Einbringung im Dienstweg absehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn ihm die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar ist.
§ 11 I-VBG Meldepflichten
(1) Wird dem Vertragsbediensteten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der der Vertragsbedienstete angehört, so hat er diesen Verdacht, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(3) Der Leiter der Dienststelle kann aus Gründen, die
| | | | | | | | | | |
a) | in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder |
b) | in der amtlichen Tätigkeit selbst |
gelegen sind, abweichend vom Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen. |
(4) Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies der Vertragsbedienstete unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(5) Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet sonstiger Meldepflichten dem Dienstgeber zu melden:
| | | | | | | | | | |
a) | Namensänderungen, |
b) | Standesänderungen, |
c) | jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), |
d) | Wohnsitzänderungen, |
e) | den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, |
f) | durch Bescheid festgestellte Minderungen der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H., |
g) | den Besitz einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, |
h) | den Verlust oder die Beschädigung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Sachbehelfe. |
§ 11a I-VBG
(1) Der Vertragsbedienstete, der nach § 11 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsbedienstete einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.
(2) Der Vertragsbedienstete, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
(3) Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. XX/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, sinngemäß.
§ 12 I-VBG Geschenkannahme
(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist die Annahme von
| | | | | | | | | | |
a) | ortsüblichen oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von geringem Wert und |
b) | Gegenständen, die dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden (Ehrengeschenke). |
(3) Der Vertragsbedienstete hat den Dienstgeber von der Annahme eines Ehrengeschenkes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke von geringem oder lediglich symbolischem Wert können dem Vertragsbediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden. Im Übrigen sind Ehrengeschenke als Vermögen der Stadt Innsbruck zu erfassen und zu veräußern. Der Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder für sonstige karitative Zwecke zu verwenden.
§ 13 I-VBG Amtsverschwiegenheit
(1) Der Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er den Dienstgeber hievon zu verständigen. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.
(5) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Beamte der Stadt Innsbruck sinngemäß.
§ 15 I-VBG Befangenheit
Der Vertragsbedienstete hat sich seiner dienstlichen Tätigkeit zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch ein befangener Vertragsbediensteter die unaufschiebbaren Tätigkeiten selbst vorzunehmen. Sonstige die Befangenheit regelnde Vorschriften bleiben unberührt.
§ 16 I-VBG Nebenbeschäftigung
(1) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2) Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.
(3) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
§ 17 I-VBG Versetzung, Dienstzuteilung
Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung versetzt, dienstzugeteilt oder vorübergehend auch zu anderen Aufgaben als zu solchen, die zu dem ihm zugewiesenen Pflichtenkreis gehören, verwendet werden. Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
§ 17a I-VBG Dienstzuweisung
(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Vertragsbedienstete mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.
(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.
(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt oder diese zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beim Rechtsträger, zu dem die Zuweisung erfolgen soll, erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse der interkommunalen Zusammenarbeit erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Vertragsbedienstete den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der entgeltrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten ein.
(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Vertragsbedienstete tätig wird.
§ 18 I-VBG Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung
- (1)Absatz einsDer Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung
- a)Litera azu Ausbildungszwecken oder als nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
- b)Litera bfür eine im Interesse der Stadt Innsbruck gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
- c)Litera czu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder
- d)Litera dfür eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten aufgrund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union
entsenden. - (2)Absatz 2Eine Entsendung nach Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.Eine Entsendung nach Absatz eins, gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
- (3)Absatz 3Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. b darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck, eine Entsendung nach Abs. 1 lit. c die dem Anlass angemessene Dauer, nicht übersteigen.Eine Entsendung nach Absatz eins, Litera b, darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck, eine Entsendung nach Absatz eins, Litera c, die dem Anlass angemessene Dauer, nicht übersteigen.
- (4)Absatz 4Erhält der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese an die Stadt Innsbruck abzuführen.
- (5)Absatz 5Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. d ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, der Stadt Innsbruck den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.Eine Entsendung nach Absatz eins, Litera d, ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, der Stadt Innsbruck den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.
- (6)Absatz 6Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer Entsendung nach Absatz eins, in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- a)Litera adie Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
- b)Litera bdie geplante Dauer der Entsendung,
- c)Litera cdie Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
- d)Litera dallfällige mit der Dienstzuteilung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
- e)Litera eAngaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
§ 20 I-VBG Dienstzeit
Im Sinne der §§ 20 bis 33 ist:
| | | | | | | | | | |
a) | Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch ausschließlich der Ruhepausen, |
b) | Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und |
c) | Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. |
§ 20a I-VBG
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich vereinbart werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.
(3) Die Vereinbarung nach Abs. 1 kann vom Dienstgeber oder vom Vertragsbediensteten bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats durch schriftliche Erklärung aufgelöst werden.
(4) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.
(5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 20 lit. a.
(6) Durch eine Vereinbarung nach Abs. 1 wird der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht berührt.
(7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen auch tageweise vereinbart werden; dabei kann von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden.
§ 22 I-VBG Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze nach Abs. 1 kann abgewichen werden,
| | | | | | | | | | |
a) | bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, oder |
b) | bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere |
1. | zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen, |
2. | bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, |
3. | bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, wenn dem betroffenen Vertragsbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist in dem Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. |
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze nach Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.
(5) Beim Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 23 I-VBG Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen im Pflegedienst in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
§ 24 I-VBG Tägliche Ruhezeiten
Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.
§ 25 I-VBG Wochenruhezeit
(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit einzuräumen. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag mit ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 26 I-VBG Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit eines Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Bürgermeister hat gegebenenfalls festzulegen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren Verlangen vor der Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür hat die Stadt Innsbruck zu tragen.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 17 zweiter Satz gilt in diesem Fall nicht.
§ 27 I-VBG Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 22 bis 25 und 26 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein fixes Monatsentgelt oder eine Zulage abgegolten werden.
(2) Die §§ 22 bis 26 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
| | | | | | | | | | |
a) | bei der Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsenates und der gemeinderätlichen Ausschüsse, |
b) | im örtlichen Sicherheitsdienst, |
c) | im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutzdienst oder Winterdienst und |
d) | im Dienst der Wasserversorgung, Energieversorgung, Abwasserentsorgung oder Abfallentsorgung |
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. |
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Vertragsbediensteten gewährleistet ist.
§ 28 I-VBG
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Dienststunden, die – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – ohne Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet werden, sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
- a)Litera ader Vertragsbedienstete einen zur Anordnung von Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,
- b)Litera bdie Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
- c)Litera cdie Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und
- d)Litera dder Vertragsbedienstete diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
- (2)Absatz 2Die Überstunden sind je nach Anordnung
- a)Litera ain Freizeit auszugleichen, und zwar
- 1.Ziffer einsim Verhältnis 1:1,5, soweit in den Z 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,im Verhältnis 1:1,5, soweit in den Ziffer 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
- 2.Ziffer 2im Verhältnis 1:2 in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr), mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr, und
- 3.Ziffer 3im Verhältnis 1:3 an Sonn- und Feiertagen von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr
oder- b)Litera bnach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten oder
- c)Litera cim Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.
- (3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erstreckt werden.Dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Absatz 2, angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
- (4)Absatz 4Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
- (5)Absatz 5Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
- a)Litera aZeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zum Beispiel im Falle des Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung),
- b)Litera bZeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe und
- c)Litera cZeitguthaben aus einem Schicht- und Wechseldienstplan.
Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
§ 29 I-VBG Bereitschaft, Journaldienst
(1) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden an einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus beim Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
§ 30 I-VBG
(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 erfüllt sind. Für nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete gilt dies mit der Maßgabe, dass eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nur zulässig ist, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt diese an die Stelle einer allenfalls bestehenden sonstigen Teilzeitbeschäftigung.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die Zeiträume einer solchen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Für die Berechnung der Höchstdauer sind auch Zeiten in früheren privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Stadt Innsbruck, in denen die Wochendienstzeit nach dieser Bestimmung oder einer vergleichbaren auf diesen Vertragsbediensteten damals anzuwendenden Regelung herabgesetzt war, zu berücksichtigen.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
| | | | | | | | | | |
a) | während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung; |
b) | in den übrigen Fällen, wenn der Vertragsbedienstete infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. |
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.
§ 31d I-VBG Wiedereingliederungsteilzeit
- (1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen im Anschluss an eine mindestens sechswöchige ununterbrochene Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens 25 v. H. und höchstens 50 v. H. für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden (Wiedereingliederungsteilzeit), wenn
- a)Litera adas Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat,
- b)Litera beine Bestätigung über die Dienstfähigkeit des Vertragsbediensteten für die Zeit ab dem Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit vorliegt,
- c)Litera ceine Beratung des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz stattgefunden hat,
- d)Litera dein Wiedereingliederungsplan betreffend die Rahmenbedingungen und den beabsichtigten Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess vorliegt, der unter Beiziehung der Person bzw. Einrichtung, die nach § 24 Abs. 1 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraut wurde, erstellt wurde,ein Wiedereingliederungsplan betreffend die Rahmenbedingungen und den beabsichtigten Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess vorliegt, der unter Beiziehung der Person bzw. Einrichtung, die nach Paragraph 24, Absatz eins, des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 75, mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraut wurde, erstellt wurde,
- e)Litera edie vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschreitet,
- f)Litera fdas dem Vertragsbediensteten gebührende Entgelt über dem im § 5 Abs. 2 ASVG festgelegten Betrag liegt unddas dem Vertragsbediensteten gebührende Entgelt über dem im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG festgelegten Betrag liegt und
- g)Litera gfür den Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit keine aufrechte Vereinbarung über eine Altersteilzeit vorliegt.
Die Beratung nach lit. c kann entfallen, wenn die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraute Person bzw. Einrichtung der Wiedereingliederungsvereinbarung, insbesondere dem Wiedereingliederungsplan nach lit. d, nachweislich zustimmt.Die Beratung nach Litera c, kann entfallen, wenn die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraute Person bzw. Einrichtung der Wiedereingliederungsvereinbarung, insbesondere dem Wiedereingliederungsplan nach Litera d,, nachweislich zustimmt. - (2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu enthalten. Dabei sind sowohl die dienstlichen Interessen, als auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Abs. 1 darf keine Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben, auf dem der Vertragsbedienstete verwendet wird. Ein Vertragsbediensteter, mit dem eine Vereinbarung nach Abs. 1 getroffen wurde, darf über die vereinbarte Wochendienstzeit hinaus nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Der Dienstgeber darf keine Änderung der Lage der Dienstzeit verlangen.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu enthalten. Dabei sind sowohl die dienstlichen Interessen, als auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Absatz eins, darf keine Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben, auf dem der Vertragsbedienstete verwendet wird. Ein Vertragsbediensteter, mit dem eine Vereinbarung nach Absatz eins, getroffen wurde, darf über die vereinbarte Wochendienstzeit hinaus nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Der Dienstgeber darf keine Änderung der Lage der Dienstzeit verlangen.
- (3)Absatz 3Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- bzw. unterschritten wird und in den einzelnen Wochen jeweils um nicht mehr als zehn v. H. des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes abweicht.
- (4)Absatz 4In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Herabsetzung festgelegt werden, wenn weder das vereinbarte Beschäftigungsausmaß 30 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten noch das Beschäftigungsausmaß während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt den nach Abs. 1 vorgesehen Rahmen für die Herabsetzung unterschreitet. In diesem Fall ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, können nicht zurückgefordert werden.In der Vereinbarung nach Absatz eins, kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Absatz eins, geregelten Herabsetzung festgelegt werden, wenn weder das vereinbarte Beschäftigungsausmaß 30 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten noch das Beschäftigungsausmaß während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt den nach Absatz eins, vorgesehen Rahmen für die Herabsetzung unterschreitet. In diesem Fall ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, können nicht zurückgefordert werden.
- (5)Absatz 5Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag und spätestens ein Monat nach dem Ende des Anlassfalles angetreten werden. Nach dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit höchstens zweimal geändert werden. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft und ist eine Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht weiterhin zweckmäßig, so kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag und spätestens ein Monat nach dem Ende des Anlassfalles angetreten werden. Nach dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit höchstens zweimal geändert werden. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft und ist eine Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht weiterhin zweckmäßig, so kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
- (6)Absatz 6Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht nicht mehr zweckmäßig ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches an den Dienstgeber erfolgen. Wird das Wiedereingliederungsgeld entzogen, so endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem auf die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
- (7)Absatz 7Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs nach § 45 Abs. 3 jenes Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung nach Abs. 1 gebühren würde.Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs nach Paragraph 45, Absatz 3, jenes Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung nach Absatz eins, gebühren würde.
§ 32 I-VBG Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Vertragsbediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 30, 31 oder 31a herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
§ 33 I-VBG Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 30, 31 und 31a vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Nimmt der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63, bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979, oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64, in Anspruch, so hat dies die Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 30, 31 und 31a zur Folge.
(3) Zeiten, um die sich ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 30 aus den Gründen der Abs. 1 und 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 30 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
§ 34 I-VBG Ausbildung, Fortbildung
(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten Aus- und Fortbildungen, die der Vermittlung, Erweiterung oder Vertiefung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dienen, zu absolvieren. Hiezu hat er insbesondere an Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie erforderliche Prüfungen abzulegen.
(2) Für die dienstliche Ausbildung gelten die entsprechenden Vorschriften für Beamte der Stadt Innsbruck sinngemäß.
§ 35 I-VBG
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Zulage, Besondere Zulage, Ergänzungszulage, Leiterzulage, Dienstzulage, Kinderzulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Allgemeine Zulage, die Besondere Zulage, die Ergänzungszulage, die Leiterzulage und die Dienstzulage dem Monatsentgelt zuzuzahlen.
- (2)Absatz 2Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Hat ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das volle Monatsentgelt und die volle Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Sonderzahlung im Monat des Ausscheidens fällig.
§ 36 I-VBG Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I
(1) Die aufgrund des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, geregelten Erfordernisse für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I. Hiebei entsprechen
| | | | | | | | | | |
der | Verwendungsgruppe A die Entlohnungsgruppe a |
der | Verwendungsgruppe B die Entlohnungsgruppe b |
der | Verwendungsgruppe C die Entlohnungsgruppe c |
der | Verwendungsgruppe D die Entlohnungsgruppe d |
der | Verwendungsgruppe E die Entlohnungsgruppe e. |
(2) Der Bürgermeister kann Voraussetzungen nach Abs. 1 nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.
§ 37 I-VBG
- (1)Absatz einsDas Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:
in der Entlohnungs- stufe | in der Entlohnungsgruppe |
a | b | c | d | e |
Euro |
1 | 2.865,7 | 2.326,6 | 2.115,7 | 2.049,0 | 1.982,4 |
2 | 2.933,6 | 2.374,7 | 2.154,0 | 2.078,7 | 1.999,3 |
3 | 3.002,1 | 2.423,0 | 2.192,0 | 2.108,3 | 2.015,9 |
3a | - | 2.472,2 | - | - | - |
4 | 3.138,8 | 2.523,4 | 2.307,4 | 2.196,7 | 2.066,0 |
5 | 3.207,5 | 2.575,9 | 2.349,3 | 2.226,5 | 2.082,6 |
6 | 3.323,2 | 2.632,0 | 2.390,6 | 2.255,8 | 2.099,4 |
7 | 3.439,4 | 2.688,3 | 2.432,0 | 2.285,7 | 2.116,0 |
8 | 3.554,9 | 2.771,0 | 2.473,9 | 2.317,7 | 2.132,8 |
9 | 3.669,8 | 2.859,2 | 2.564,0 | 2.381,8 | 2.166,5 |
10 | 3.900,4 | 3.092,0 | 2.610,9 | 2.414,3 | 2.182,7 |
11 | 4.016,2 | 3.208,9 | 2.659,1 | 2.446,7 | 2.199,5 |
12 | 4.131,9 | 3.324,5 | 2.707,4 | 2.479,6 | 2.216,2 |
13 | 4.246,9 | 3.439,6 | 2.865,7 | 2.584,0 | 2.266,3 |
14 | 4.701,6 | 3.786,0 | 2.919,4 | 2.621,9 | 2.283,3 |
15 | 4.853,5 | 3.902,3 | 2.973,2 | 2.659,1 | 2.300,7 |
16 | 5.006,1 | 4.017,2 | 3.027,1 | 2.696,9 | 2.318,8 |
17 | 5.158,3 | 4.132,4 | 3.080,4 | 2.747,7 | 2.337,2 |
18 | 5.311,2 | 4.247,2 | 3.134,0 | 2.804,0 | 2.355,5 |
19 | 5.463,4 | 4.362,4 | 3.188,1 | 2.861,5 | 2.373,7 |
20 | 5.615,5 | 4.477,6 | 3.241,9 | 2.918,9 | 2.391,6 |
| | | | | |
- (2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
§ 38 I-VBG Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II
(1) Die aufgrund des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 geregelten Erfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II. Hiebei entsprechen
| | | | | | | | | | |
der | Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1 |
der | Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2 |
der | Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3 |
der | Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4 |
der | Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5. |
(2) Der Bürgermeister kann Voraussetzungen nach Abs. 1 nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.
§ 39 I-VBG
- (1)Absatz einsDas Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:
in der Entlohnungs- stufe | in der Entlohnungsgruppe |
p1 | p2 | p3 | p4 | p5 |
Euro |
1 | 2.124,3 | 2.090,6 | 2.057,2 | 2.023,2 | 1.989,6 |
2 | 2.162,4 | 2.123,7 | 2.086,7 | 2.046,5 | 2.006,8 |
3 | 2.201,0 | 2.156,8 | 2.116,4 | 2.070,1 | 2.023,3 |
4 | 2.318,3 | 2.255,3 | 2.206,0 | 2.139,9 | 2.074,0 |
5 | 2.360,7 | 2.288,6 | 2.235,2 | 2.162,8 | 2.090,9 |
6 | 2.402,2 | 2.323,5 | 2.264,9 | 2.186,1 | 2.108,1 |
7 | 2.444,6 | 2.359,6 | 2.295,3 | 2.209,3 | 2.124,6 |
8 | 2.487,1 | 2.396,3 | 2.327,7 | 2.233,0 | 2.141,5 |
9 | 2.577,4 | 2.467,8 | 2.392,3 | 2.279,4 | 2.175,8 |
10 | 2.626,3 | 2.505,4 | 2.424,8 | 2.303,8 | 2.192,1 |
11 | 2.675,2 | 2.545,3 | 2.457,4 | 2.328,9 | 2.209,0 |
12 | 2.723,7 | 2.584,0 | 2.490,8 | 2.355,0 | 2.226,2 |
13 | 2.885,1 | 2.709,1 | 2.597,2 | 2.431,2 | 2.276,5 |
14 | 2.939,5 | 2.753,7 | 2.635,5 | 2.456,7 | 2.293,4 |
15 | 2.993,7 | 2.799,2 | 2.672,8 | 2.482,5 | 2.312,0 |
16 | 3.047,4 | 2.846,0 | 2.710,7 | 2.509,7 | 2.330,9 |
17 | 3.101,8 | 2.892,8 | 2.750,9 | 2.537,2 | 2.349,7 |
18 | 3.155,7 | 2.940,0 | 2.791,9 | 2.564,4 | 2.368,6 |
19 | 3.210,3 | 2.986,7 | 2.834,1 | 2.591,4 | 2.387,3 |
20 | 3.264,5 | 3.033,7 | 2.875,7 | 2.618,7 | 2.406,1 |
| | | | | |
- (2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
§ 40 I-VBG Vorrückung
(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag (§ 41) maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite bis 19. Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum jeweils zwei Jahre und jener für die Vorrückung in die 20. Entlohnungsstufe sechs Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder sechsjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder sechsjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(3) Ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe b, der eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung nicht abgelegt hat, rückt nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 3 in die Entlohnungsstufe 3a und nach einem Jahr in dieser Entlohnungsstufe in die Entlohnungsstufe 4 vor. Wird ein solcher Vertragsbediensteter jedoch bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe b in eine höhere als die Entlohnungsstufe 3a eingereiht, so gilt § 99 Abs. 5 sinngemäß.
§ 41 I-VBG
- (1)Absatz einsDer Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 10 bis 14 dem Tag der Anstellung im folgenden Ausmaß vorangesetzt werden:Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 10 bis 14 dem Tag der Anstellung im folgenden Ausmaß vorangesetzt werden:
- a)Litera adie im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
- b)Litera bsonstige Zeiten, die
- 1.Ziffer einsdie Erfordernisse des Abs. 9 erfüllen, zur Gänze,die Erfordernisse des Absatz 9, erfüllen, zur Gänze,
- 2.Ziffer 2die Erfordernisse des Abs. 9 nicht erfüllen, die Erfordernisse des Absatz 9, nicht erfüllen,
- aa)Sub-Litera, a, abis zu drei Jahren zur Gänze und
- bb)Sub-Litera, b, bbis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.
- (1a)Absatz eins aDas Ausmaß der nach Abs. 1 lit. b Z. 2 sublit. aa und Abs. 2 lit. f voranzusetzenden Zeiten und der nach Abs. 2 lit. d Z. 4 voranzusetzenden Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedochDas Ausmaß der nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, Sub-Litera, a, a und Absatz 2, Litera f, voranzusetzenden Zeiten und der nach Absatz 2, Litera d, Ziffer 4, voranzusetzenden Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
- a)Litera aeine Ausbildung nach Abs. 2 lit. f abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über die zwölfte hinausgehende Schulstufe,eine Ausbildung nach Absatz 2, Litera f, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über die zwölfte hinausgehende Schulstufe,
- b)Litera beine Lehre nach Abs. 2 lit. d Z. 4 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über den 36. Monat hinausgehenden Monat der Lehrzeit.eine Lehre nach Absatz 2, Litera d, Ziffer 4, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über den 36. Monat hinausgehenden Monat der Lehrzeit.
- (2)Absatz 2Nach Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:Nach Absatz eins, Litera a, sind voranzusetzen:
- a)Litera adie Zeit, die
- 1.Ziffer einsin einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
- 2.Ziffer 2im Lehrberuf
- aa)Sub-Litera, a, aan einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
- bb)Sub-Litera, b, ban der Akademie der bildenden Künste oder
- cc)Sub-Litera, c, can einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder
- dd)Sub-Litera, d, dan einer Pädagogischen Hochschule oder an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
zurückgelegt worden ist;- b)Litera bdie Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes;
- c)Litera cdie Zeit, in der der Vertragsbedienstete aufgrund des Heeresentschädigungsgesetztes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
- d)Litera ddie Zeit
- 1.Ziffer einsdes Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes oder der Einführung in das praktische Lehramt,
- 2.Ziffer 2der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
- 3.Ziffer 3der nach dem Ärztegesetz 1984 bzw. nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
- 4.Ziffer 4der bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegten Eignungs- oder Lehrlingsausbildung,
- 5.Ziffer 5einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes anzuwenden waren,
- 6.Ziffer 6einer Tätigkeit als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,einer Tätigkeit als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,
- 7.Ziffer 7eines Dienstverhältnisses, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung nach dem Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
- e)Litera edie Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte der Stadt Innsbruck in der Dienstzweigeverordnung der Stadt Innsbruck
- 1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist,
- 2.Ziffer 2in der Verwendungsgruppe B oder Ki über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
- f)Litera fbei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a, b oder ki aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
- 1.Ziffer einsan einer höheren Schule oder
- 2.Ziffer 2 solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;- g)Litera gdie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgeschriebenen Studiums;
- h)Litera hdie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist,
- i)Litera idie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung als Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I L (§ 90d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung als Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins L (Paragraph 90 d, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
- j)Litera jdie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule im Sinn des Fachhochschul-Studiengesetzes, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.
- (3)Absatz 3Die Anrechnung eines Studiums nach Abs. 2 lit. h umfasst:Die Anrechnung eines Studiums nach Absatz 2, Litera h, umfasst:
- a)Litera abei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
- b)Litera bbei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;bei Diplomstudien gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
- c)Litera cbei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz und die aufgrund des Universitäts-Studiengesetzes zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
- d)Litera dbei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach diesem erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze aufgrund des § 77 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach diesem erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze aufgrund des Paragraph 77, Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
- e)Litera ebei Studien, auf die keine der lit. a bis d zutrifft, höchstens das in der Anlage festgesetzte Ausmaß.bei Studien, auf die keine der Litera a bis d zutrifft, höchstens das in der Anlage festgesetzte Ausmaß.
- (4)Absatz 4Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
- a)Litera a1. war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder
- 2.Ziffer 2wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist nach Abs. 2 lit. h die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,so ist nach Absatz 2, Litera h, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,- b)Litera bwird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, so ist nach Abs. 2 lit. h die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauerwird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, so ist nach Absatz 2, Litera h, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen. - (5)Absatz 5Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 3 lit. c vorgesehene Höchstausmaß.Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Absatz 3, Litera c, vorgesehene Höchstausmaß.
- (6)Absatz 6Das Doktoratsstudium ist nach Abs. 2 lit. h in der nach den Abs. 4 oder 5 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.Das Doktoratsstudium ist nach Absatz 2, Litera h, in der nach den Absatz 4, oder 5 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
- (7)Absatz 7Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 lit. h gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 2, Litera h, gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
- (8)Absatz 8Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sieSoweit Absatz 2, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
- a)Litera abei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder
- b)Litera bbei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen, ABl. Nr. 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3687 ff., geschlossen worden ist, oder
- c)Litera cbei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) oderbei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) oder
- d)Litera dbei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, dessen Staatsangehörige aufgrund von anderen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, oder
- e)Litera ebei einer Einrichtung der Europäischen Union oder
- f)Litera fbei einer Einrichtung einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
zurückgelegt worden sind. - (9)Absatz 9Zeiten nach Abs. 1 lit. b, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse so weit zur Gänze vorangesetzt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze voranzusetzen,Zeiten nach Absatz eins, Litera b,, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse so weit zur Gänze vorangesetzt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze voranzusetzen,
- a)Litera asoweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
- b)Litera bder Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
- (10)Absatz 10Folgende Zeiten sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:Folgende Zeiten sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen:
- a)Litera aZeiten nach Abs. 2 lit. a oder d Z 5, 6 oder 7 oder Abs. 8, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht; dies gilt nicht, wenn der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Vorschriften wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck zur Gänze ruht oder aufgrund der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde;Zeiten nach Absatz 2, Litera a, oder d Ziffer 5,, 6 oder 7 oder Absatz 8,, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht; dies gilt nicht, wenn der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Vorschriften wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck zur Gänze ruht oder aufgrund der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde;
- b)Litera bZeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind;
- c)Litera cZeiten, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden sind.
Die Einschränkung nach lit. b gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist lit. b jedoch anzuwenden.Die Einschränkung nach Litera b, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist Litera b, jedoch anzuwenden. - (11)Absatz 11Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Bürgermeister vom Ausschluss der Voransetzung von Zeiten nach Abs. 10 lit. b absehen.Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Bürgermeister vom Ausschluss der Voransetzung von Zeiten nach Absatz 10, Litera b, absehen.
- (12)Absatz 12Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Abs. 2 lit. a und d Z 4 bis 7 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach § 42 anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist.Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Absatz 2, Litera a und d Ziffer 4 bis 7 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach Paragraph 42, anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist.
- (13)Absatz 13Die nach Abs. 1 lit. b Z 2, Abs. 2 lit. g bis j und Abs. 9 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe nach § 42 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 12 zutreffen.Die nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2,, Absatz 2, Litera g bis j und Absatz 9, berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe nach Paragraph 42, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 12, zutreffen.
- (14)Absatz 14Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist – abgesehen von den Fällen des § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes – nicht zulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 lit. b und c angeführten Zeiten, soweit sie in einen nach Abs. 2 lit. g oder h zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist – abgesehen von den Fällen des Paragraph 6, Ziffer 6, des Opferfürsorgegesetzes – nicht zulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Absatz 2, Litera b und c angeführten Zeiten, soweit sie in einen nach Absatz 2, Litera g, oder h zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
- (15)Absatz 15Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor dem Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.
- (16)Absatz 16Teilt der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 15 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.Teilt der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Absatz 15, genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.
- (17)Absatz 17Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festzulegen.
- (18)Absatz 18Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a oder b überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 lit. f bis j eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Hiebei sind die Abs. 10, 11, 13 und 14, soweit sie in Betracht kommen, anzuwenden.Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a oder b überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Litera f bis j eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Hiebei sind die Absatz 10,, 11, 13 und 14, soweit sie in Betracht kommen, anzuwenden.
- (19)Absatz 19Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a
- a)Litera adas Studium, das für eine entsprechende Einstufung als Beamter in der Dienstzweigeverordnung der Stadt Innsbruck als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist, oder
- b)Litera bdas Doktoratsstudium zu einem solchen Studium
erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 lit. h oder j oder der Abs. 3 bis 7, 12 oder 13 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Litera h, oder j oder der Absatz 3 bis 7, 12 oder 13 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre. - (20)Absatz 20Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Abs. 8 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Absatz 8, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
- (21)Absatz 21Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 20 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 20, wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
- a)Litera asoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 8 lit. a beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes des betreffenden Staates zur Europäischen Union bzw. zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 8, Litera a, beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes des betreffenden Staates zur Europäischen Union bzw. zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,
- b)Litera bsoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 8 lit. b beruht, mit 1. Jänner 1994,soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 8, Litera b, beruht, mit 1. Jänner 1994,
- c)Litera csoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 8 lit. c beruht, mit 1. Juni 2002,soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 8, Litera c, beruht, mit 1. Juni 2002,
- d)Litera dsoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 8 lit. d beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995,soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 8, Litera d, beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995,
- e)Litera esoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 8 lit. e beruht, mit 1. Jänner 1995,soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 8, Litera e, beruht, mit 1. Jänner 1995,
- f)Litera fsoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 8 lit. f beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung.soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 8, Litera f, beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung.
§ 42 I-VBG Überstellung
- (1)Absatz einsÜberstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe.
- (2)Absatz 2Wird ein Vertragsbediensteter überstellt, so sind für ihn, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.Wird ein Vertragsbediensteter überstellt, so sind für ihn, sofern im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
- (3)Absatz 3Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a überstellt, so sind für ihn jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in dem
- a)Litera avier Jahre übersteigenden Ausmaß bei abgeschlossener Hochschulbildung (§ 41 Abs. 2 lit. h oder j) undvier Jahre übersteigenden Ausmaß bei abgeschlossener Hochschulbildung (Paragraph 41, Absatz 2, Litera h, oder j) und
- b)Litera bsechs Jahre übersteigenden Ausmaß in den übrigen Fällen
in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte. - (4)Absatz 4Ist das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete nach seiner Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als sein bisheriges Monatsentgelt, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das aufgrund der bisherigen Einreihung sich ergebende Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Monatsentgelt nicht zuzurechnen.
- (5)Absatz 5Kommt für ein und dieselbe Verwendung mehr als ein Entlohnungsschema oder mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, so gebührt im Fall einer Überstellung von einem dieser Entlohnungsschemata oder einer dieser Entlohnungsgruppen in das andere Entlohnungsschema oder in die andere Entlohnungsgruppe keine Ergänzungszulage.
§ 43a I-VBG
- (1)Absatz einsDem leitenden Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat, das über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann eine Leiterzulage gewährt werden.
- (2)Absatz 2Die Höhe der Leiterzulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leiterzulage nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.Die Höhe der Leiterzulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leiterzulage nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
- (3)Absatz 3Die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe sind durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen.
§ 43b I-VBG
- (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungsgruppe | Entlohnungsstufe | Euro |
p1 bis p5, e, d, c, b | 1 bis 20 | 244,5 |
a | 1 bis 7 | 244,5 |
a | ab 8 | 303,4 |
| | |
§ 43c I-VBG
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt eine Allgemeine Zulage, deren Höhe vom Gemeinderat in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen ist. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Monatsentgelts verschieden hoch festgesetzt werden.
- (2)Absatz 2Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals notwendig ist, kann für einzelne Bedienstetengruppen die Gewährung einer besonderen Zulage zum Monatsentgelt vorgesehen werden. Diese ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
- (3)Absatz 3Die Allgemeine Zulage und die Besondere Zulage zum Monatsentgelt sind 14-mal jährlich zu gewähren.
§ 43d I-VBG
- (1)Absatz einsSoweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann der Gemeinderat durch Verordnung die Gewährung einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung vorsehen.
- (2)Absatz 2Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
- (3)Absatz 3Der Gemeinderat hat in der Verordnung nach Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hierbei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf ein kalendermäßig bestimmtes Entgelt gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Vertragsbedienstete nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Entgelt hat.Der Gemeinderat hat in der Verordnung nach Absatz eins, die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hierbei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf ein kalendermäßig bestimmtes Entgelt gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Vertragsbedienstete nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Entgelt hat.
§ 43e I-VBG
Dem Vertragsbediensteten, der eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund des Versicherungsfalles des Alters nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch nimmt und ein Jahr länger im Dienstverhältnis verbleibt, gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten oder durch einvernehmliche Auflösung eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Stadt Innsbruck der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Für jeden weiteren Monat der späteren Inanspruchnahme erhöht sich die Treueabgeltung um 5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Stadt Innsbruck der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, darf jedoch insgesamt 300 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen.Dem Vertragsbediensteten, der eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund des Versicherungsfalles des Alters nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch nimmt und ein Jahr länger im Dienstverhältnis verbleibt, gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten oder durch einvernehmliche Auflösung eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Stadt Innsbruck der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf. Für jeden weiteren Monat der späteren Inanspruchnahme erhöht sich die Treueabgeltung um 5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Stadt Innsbruck der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, darf jedoch insgesamt 300 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen.
§ 44 I-VBG
Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 43d. Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (§ 48a), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 55), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 56) und die Pflegefreistellung (§ 69).Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach Paragraph 43 d, Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (Paragraph 48 a,), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (Paragraph 55,), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (Paragraph 56,) und die Pflegefreistellung (Paragraph 69,).
§ 44a I-VBG
(1) Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 31a vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Kinderzulage und zuzüglich allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Kinderzulage und zuzüglich allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren.
(2) Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgeltes, einer allfälligen Kinderzulage und allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen.
§ 45 I-VBG Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes
(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Für Änderungen des Monatsentgeltes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber am Austritt (§ 76 Abs. 5) des Vertragsbediensteten ein Verschulden, so behält der Vertragsbedienstete seinen Anspruch auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit oder durch Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Dabei ist dem Vertragsbediensteten das, was er durch anderweitige Beschäftigung erworben hat, einzurechnen. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Kinderzulage sinngemäß.
§ 46 I-VBG Auszahlung
(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Die vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auszahlung notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten vor dem Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Der Vertragsbedienstete hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 genannten Auszahlungstagen dem Vertragsbediensteten zur Verfügung stehen.
(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
§ 47 I-VBG
- (1)Absatz einsNebengebühren sind:
- a)Litera adie Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 48),die Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (Paragraph 48,),
- b)Litera bdie Nachtdienstzulage (§ 48a),die Nachtdienstzulage (Paragraph 48 a,),
- c)Litera cdie Journaldienstzulage (§ 48b),die Journaldienstzulage (Paragraph 48 b,),
- d)Litera ddie Bereitschaftsentschädigung (§ 48c),die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 48 c,),
- e)Litera edie Belohnung (§ 48d),die Belohnung (Paragraph 48 d,),
- f)Litera fdie Schmutz- und Erschwerniszulage (§ 48e),die Schmutz- und Erschwerniszulage (Paragraph 48 e,),
- g)Litera gdie Gefahrenzulage (§ 48f),die Gefahrenzulage (Paragraph 48 f,),
- h)Litera hdie Funktionszulage (§ 48g),die Funktionszulage (Paragraph 48 g,),
- i)Litera idie Aufwandsentschädigung (§ 48h),die Aufwandsentschädigung (Paragraph 48 h,),
- j)Litera jder Fahrtkostenzuschuss (§ 48i),der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 48 i,),
- k)Litera kdie Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 48j),die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (Paragraph 48 j,),
- l)Litera ldie Jubiläumszuwendung (§ 48k),die Jubiläumszuwendung (Paragraph 48 k,),
- m)Litera mdie Erteilung von Gruppenunterricht durch Musiklehrpersonen (§ 48l),die Erteilung von Gruppenunterricht durch Musiklehrpersonen (Paragraph 48 l,),
- n)Litera ndie Fehlgeldentschädigung (§ 48m).die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 48 m,).
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht. - (2)Absatz 2Die Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, b, c, d, f, g, h und n können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.Die Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a,, b, c, d, f, g, h und n können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
- (3)Absatz 3Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten angemessen zu sein und ist in einem Eurobetrag oder in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 festzusetzen.Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten angemessen zu sein und ist in einem Eurobetrag oder in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 festzusetzen.
- (4)Absatz 4Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.
- (5)Absatz 5Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als zwei Monate vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
- (6)Absatz 6Die pauschalierte Nebengebühr ist im Fall der wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.
- (7)Absatz 7Für Zeiträume, in denen
- a)Litera adie regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 30 bis 31d herabgesetzt ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 30 bis 31d herabgesetzt ist oder
- b)Litera bder Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt,
gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c und d. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a,, c und d. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Litera a, oder b. - (8)Absatz 8Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
- a)Litera anach dem Ablauf eines Karenzurlaubes oder
- b)Litera bim Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 45 ergibt.erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 45, ergibt. - (9)Absatz 9Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Abs. 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierten Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 7 lit. a oder b gilt.Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Absatz 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierten Nebengebühren wird abweichend vom Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Absatz 7, Litera a, oder b gilt.
- (10)Absatz 10Sofern in den §§ 48 bis 48m nichts anderes bestimmt ist, sind die Höhe der Nebengebühren und die Anspruchsvoraussetzungen sowie das Ausmaß des Prozentsatzes zur Berechnung des Fahrtkostenzuschusses durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen.Sofern in den Paragraphen 48 bis 48m nichts anderes bestimmt ist, sind die Höhe der Nebengebühren und die Anspruchsvoraussetzungen sowie das Ausmaß des Prozentsatzes zur Berechnung des Fahrtkostenzuschusses durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen.
§ 48 I-VBG
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die
- a)Litera anicht in Freizeit oder
- b)Litera bnach § 28 Abs. 2 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera c, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung. - (2)Absatz 2Die Überstundenvergütung umfasst
- a)Litera aim Fall des § 28 Abs. 2 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
- b)Litera bim Fall des § 28 Abs. 2 lit. c den Überstundenzuschlag.im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, Litera c, den Überstundenzuschlag.
- (3)Absatz 3Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach § 21 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach Paragraph 21, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
- (4)Absatz 4Der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden
- a)Litera anach § 28 Abs. 2 lit. a Z 1 50 v.H.,nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, 50 v.H.,
- b)Litera bnach § 28 Abs. 2 lit. a Z 2 100 v.H. undnach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, 100 v.H. und
- c)Litera cnach § 28 Abs. 2 lit. a Z 3 200 v.H.nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, 200 v.H.
der Grundvergütung. - (5)Absatz 5Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
§ 48a I-VBG
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für jeden im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Dem Vertragsbediensteten gebührt für jeden im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
- (2)Absatz 2Nachtdienst im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.Nachtdienst im Sinn des Absatz eins, liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.
§ 48b I-VBG
Dem Vertragsbediensteten, der außerhalb der im Dienst vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütung nach § 48 eine Journaldienstzulage. Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.Dem Vertragsbediensteten, der außerhalb der im Dienst vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütung nach Paragraph 48, eine Journaldienstzulage. Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
§ 48c I-VBG
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für die Dienststellenbereitschaft anstelle der in den §§ 48, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Dienststellenbereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Dienststellenbereitschaft anstelle der in den Paragraphen 48,, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Dienststellenbereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
- (2)Absatz 2Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Wohnungsbereitschaft anstelle der in den §§ 48, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Wohnungsbereitschaft und Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Wohnungsbereitschaft anstelle der in den Paragraphen 48,, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Wohnungsbereitschaft und Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
- (3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Rufbereitschaft anstelle der in den §§ 48, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Rufbereitschaft zu bemessen ist.Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Rufbereitschaft anstelle der in den Paragraphen 48,, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Rufbereitschaft zu bemessen ist.
§ 48d I-VBG
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Vertragsbediensteten Belohnungen für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gewährt werden. Belohnungen dürfen in einem Kalenderjahr das Ausmaß des nach der besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.
§ 48e I-VBG
Dem Vertragsbediensteten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss oder Tätigkeiten verrichtet, die in erheblichem Maß notwendigerweise eine Verunreinigung des Vertragsbediensteten und seiner Kleidung bewirkt, gebührt eine Schmutz- und Erschwerniszulage. Bei der Bemessung der Zulage sind die Art und das Ausmaß der Erschwernis und der Verunreinigung angemessen zu berücksichtigen.
§ 48f I-VBG
Dem Vertragsbediensteten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit und das Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage sind die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen zu berücksichtigen.
§ 48g I-VBG
Dem Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu tragen hat, die über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann eine Funktionszulage für die Dauer der Erfüllung dieser Aufgaben gewährt werden. Die Höhe der Funktionszulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Funktionszulage nach dem Grad der Verantwortung zu bemessen.Dem Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu tragen hat, die über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann eine Funktionszulage für die Dauer der Erfüllung dieser Aufgaben gewährt werden. Die Höhe der Funktionszulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Funktionszulage nach dem Grad der Verantwortung zu bemessen.
§ 48h I-VBG
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
- (2)Absatz 2Auf den Ersatz des notwendigen Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung, eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung entsteht, sind die für Vertragsbedienstete des Landes geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Tages- und Nächtigungsgebühr mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen ist.
- (3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten, dem für die Dienstverrichtung im Dienstort die Nutzung eines privaten Fahrrades genehmigt wird, gebührt anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung ein Kilometergeld in der Höhe von Euro 0,38 je zurückgelegtem Kilometer.
§ 48i I-VBG
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt und er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt. Der Fahrtkostenzuschuss gebührt in der Höhe von 11/12 von 75 v.H. des für ihn kostengünstigsten, nicht ermäßigten Jahrestickets zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs, umgerechnet auf einen Kalendermonat. Für Vertragsbedienstete mit Wohnsitz außerhalb Tirols ist das kostengünstigste Jahresticket, das zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zugrunde zu legen.
- (2)Absatz 2Dem Vertragsbediensteten, dem durch den Dienstgeber eine Genehmigung zur regelmäßigen Nutzung des Privatfahrzeuges für dienstliche Zwecke erteilt wurde, gebührt ein Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von 11/12 von 75 v.H. der Kosten des für ihn kostengünstigsten ermäßigten Jahrestickets zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs.
- (3)Absatz 3Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 47 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 47, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
- (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder dessen Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
- (5)Absatz 5Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
§ 48j I-VBG
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Erstattung des für ihn kostengünstigsten Jahrestickets, das ihn zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zu gewähren.
- (2)Absatz 2Das Ansuchen ist möglichst vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Jahrestickets, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats der Gültigkeitsdauer des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch auf Erstattung erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag. Die Erstattung des Kaufpreises hat unter einmal zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Der Vertragsbedienstete hat den Kauf des Jahrestickets nach Abs. 1 nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Vertragsbediensteten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.Der Vertragsbedienstete hat den Kauf des Jahrestickets nach Absatz eins, nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Vertragsbediensteten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.
- (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Erstattung des Jahrestickets von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt eine Erhöhung des Anspruches von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Anspruches mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
- (5)Absatz 5Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss und besteht für Strecken, zu deren Benützung das Jahresticket berechtigt, kein Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften.Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Absatz eins, gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss und besteht für Strecken, zu deren Benützung das Jahresticket berechtigt, kein Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften.
- (6)Absatz 6Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses ist das Jahresticket im aliquoten Ausmaß zurückzuerstatten. Dies gilt nicht im Fall eines begründeten vorzeitigen Austritts des Vertragsbediensteten.
- (7)Absatz 7Dem Vertragsbediensteten, der im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft einen gleichartigen Anspruch auf Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr erworben hat, gebührt diese Erstattung nur einmal. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch aus dem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor.
§ 48k I-VBG
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsentgelts das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, und der Kinderzulage. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
- (2)Absatz 2Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:Zur Dienstzeit im Sinn des Absatz eins, zählen:
- a)Litera adie im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,
- b)Litera bdie im § 41 Abs. 2 und 8 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,die im Paragraph 41, Absatz 2 und 8 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
- c)Litera cdie im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 41 Abs. 8 diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 41, Absatz 8, diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
- d)Litera ddie in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband übernommen worden ist und die Gemeinde oder der Gemeindeverband gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
- (3)Absatz 3Hat der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
- (4)Absatz 4Die Jubiläumszuwendung für eine 40-jährige Dienstzeit ist auch dann zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete nach Vollendung seines zumindest 60. Lebensjahres zufolge Inanspruchnahme einer Alterspension das Dienstverhältnis beendet und eine für dieses Dienstjubiläum anrechenbare Dienstzeit von zumindest 35 Jahren aufweist. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt und die Kinderzulage im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zugrunde zu legen.
§ 48l I-VBG
Dem Vertragsbediensteten, der als Musiklehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gebührt für die Erteilung von Gruppenunterricht eine Zulage. Bei der Bemessung der Höhe der Zulage ist auf die Größe der Gruppe und die Dauer des Unterrichts Bedacht zu nehmen.
§ 48m I-VBG
Dem Vertragsbediensteten, der im erheblichen Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verkauf von Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
§ 49 I-VBG Sachleistungen, Dienst- und Naturalwohnungen
(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, kann der Dienstgeber den Vertragsbediensteten verpflichten, im Dienst Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zu verwenden, die vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen sind.
(2) Dem Vertragsbediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Vertragsbedienstete zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung hat schriftlich im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag dazu zu erfolgen. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet.
(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.
(4) Der Dienstgeber ist insbesondere berechtigt, die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn
| | | | | | | | | | |
a) | das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten beendet wird, |
b) | der Vertragsbedienstete an einen anderen Dienstort versetzt wird, |
c) | ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes darstellen würde, |
d) | der Vertragsbedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat, |
e) | der Vertragsbedienstete einen grob nachteiligen Gebrauch an der Wohnung macht oder wiederholt trotz schriftlicher Mahnung gegen die Hausordnung verstößt, |
f) | die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die im höheren Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, oder |
g) | die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Vertragsbediensteten nicht mehr erforderlich ist. |
(5) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Vertragsbedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Vertragsbedienstete glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze.
(7) Der Vertragsbedienstete hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm überlassen oder zugewiesen worden ist, monatlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten. Die Höhe der Vergütung für eine Wohnung richtet sich nach der für die Beamten der Stadt Innsbruck festgesetzten Vergütung für Dienstwohnungen.
§ 50 I-VBG Verjährung
(1) Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
| | | | | | | | | | |
a) | nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder, |
b) | falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist |
keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht eingetreten. |
§ 51 I-VBG Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1) Ist der Vertragsbedienstete nach dem Antritt des Dienstes wegen eines Unfalles oder wegen Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so behält er diesen Anspruch bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, hat das Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Ist die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz bezieht, so ist bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume anzurechnen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. ist das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume anzurechnen.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
(4) Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 enden, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung wegen einer Krankheit oder wegen desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung wegen eines Unfalles im Dienst, den der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann der Dienstgeber Leistungen nach den Abs. 1 und 3 über die dort genannten Zeiträume hinaus ganz oder zum Teil gewähren, und zwar auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus.
(7) Ist der Vertragsbedienstete nach dem Antritt des Dienstes durch einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund ohne sein Verschulden an der Ausübung des Dienstes verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Hat eine Dienstverhinderung wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder aus einem im Abs. 7 genannten Grund ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Vertragsbedienstete ist vom Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor dem Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Regelungen des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.
(9) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf beendet wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach den Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
§ 52 I-VBG Ansprüche bei Beschäftigungsverboten
Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 oder nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den genannten Vorschriften ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung nach § 51.
§ 53 I-VBG Vorschuss, Geldaushilfe
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Vorschuss gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom Monatsentgelt hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vertragsbediensteten aus dem beendeten Dienstverhältnis zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn er unverschuldet in Not geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
§ 55 I-VBG
- (1)Absatz einsDas Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
- a)Litera abis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden,
- b)Litera bab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden.
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird. - (2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.
- (3)Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach § 35 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, einer Dienstfreistellung nach § 72a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach Paragraph 35, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, einer Dienstfreistellung nach Paragraph 72 a, oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.
- (4)Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
- (5)Absatz 5Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das im Sinn des Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei der Neuberechnung Teile von Stunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das im Sinn des Absatz eins, ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei der Neuberechnung Teile von Stunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
§ 56 I-VBG
(1) Das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten erhöht sich, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, um 16 Dienststunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
| | | | | | | | | | |
a) | Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; |
b) | Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft; |
c) | Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes; |
d) | Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 oder nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl. Nr. 329/1973. |
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Dienststunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v. H. auf 32 Dienststunden und von mindestens 50 v. H. auf 40 Dienststunden.
(3) Für blinde Vertragsbedienstete erhöht sich das Urlaubsausmaß jedenfalls um 40 Dienststunden.
§ 57 I-VBG
(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
§ 58 I-VBG Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe auf sein Ansuchen der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
§ 59 I-VBG Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1) Erkrankt der Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind Dienststunden, an denen der Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
(2) Der Vertragsbedienstete hat dem unmittelbaren Vorgesetzten nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies dem Vertragsbediensteten aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete unverzüglich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über den Beginn und die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt ist und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Vertragsbedienstete, die wegen eines Unfalles dienstunfähig waren.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach § 69 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Abs. 2 auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat.
§ 61 I-VBG Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes
(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Gründen gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen, sobald es der Dienst zulässt.
(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht als Reisekosten nach den für Beamte der Stadt Innsbruck geltenden Vorschriften zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 69 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.
§ 62 I-VBG Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses für das laufende Kalenderjahr eine Ersatzleistung als Abgeltung für den Erholungsurlaub, der der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
- (2)Absatz 2Die Bemessungsgrundlage der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
- a)Litera adas Monatsentgelt,
- b)Litera bdie anteilig gebührenden Sonderzahlungen,
- c)Litera cdie pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten, und
- d)Litera deine allfällige Kinderzulage.
Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsgrundlage, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs nach Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsgrundlage, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs nach Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. - (3)Absatz 3Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck übernommen wird.
- (4)Absatz 4Hat der Vertragsbedienstete bereits Erholungsurlaub über das aliquote Ausmaß hinaus verbraucht, so sind das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage vom Vertragsbediensteten nicht zurückzuerstatten, es sei denn, der Vertragsbedienstete
- a)Litera atritt ohne wichtigen Grund vorzeitig aus oder
- b)Litera bwird aus seinem Verschulden entlassen.
- (5)Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er den Erholungsurlaub in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
- (6)Absatz 6Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 durch
- a)Litera aEntlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
- b)Litera bbegründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
- c)Litera cKündigung durch den Dienstgeber oder
- d)Litera deinvernehmliche Auflösung,
so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war. - (7)Absatz 7Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten endet.Die Ersatzleistung nach den Absatz eins,, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten endet.
§ 63 I-VBG Sonderurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Ein Sonderurlaub darf, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(3) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der Wochendienstzeit zu gewähren.
(4) Ansprüche nach Abs. 3 bestehen nicht, wenn
| | | | | | | | | | |
a) | der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und |
b) | eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde. |
(5) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
§ 64 I-VBG Karenzurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Vertragsbediensteter,
| | | | | | | | | | |
a) | der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder |
b) | der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind, oder |
c) | der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder |
d) | der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 bestellt wird, |
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs, der Ausübung der Funktion als Rektor oder hauptamtlicher Vizerektor einer Universität oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. |
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften der Stadt Innsbruck gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
| | | | | | | | | | |
a) | die zur Betreuung |
1. | eines eigenen Kindes, |
2. | eines Wahl- oder Pflegekindes oder |
3. | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, |
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind, |
b) | auf die ein Rechtsanspruch besteht oder |
c) | die kraft Gesetzes eintreten. |
§ 65 I-VBG Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
| | | | | | | | | | |
a) | wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes; |
b) | wenn der Karenzurlaub |
1. | zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre, |
2. | zur |
aa) | Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder |
bb) | Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder |
cc) | Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, |
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre, |
3. | zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre. |
(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
§ 66 I-VBG Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz
(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach dem Wiederantritt des Dienstes
| | | | | | | | | | |
a) | wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder |
b) | wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder |
c) | wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle |
betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen, Bedacht zu nehmen. |
§ 67 I-VBG
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
- a)Litera aeines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, odereines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
- b)Litera beines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
- c)Litera ceines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Der gemeinsame Haushalt nach Litera a, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. - (2)Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte KindEine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
- a)Litera adas Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
- b)Litera bwährend der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
- c)Litera cnach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor der Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
- (3)Absatz 3Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.Als nahe Angehörige im Sinn des Absatz eins, gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
- (4)Absatz 4Der Karenzurlaub darf frühestens vier Wochen nach der Stellung des Ansuchens beginnen, sofern nicht besondere Gründe für einen früheren Beginn vorliegen.
- (5)Absatz 5Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Absatz eins und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.
- (6)Absatz 6Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
- (7)Absatz 7Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
- a)Litera ader Grund für die Gewährung von Karenzurlaub weggefallen ist,
- b)Litera bdas Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
- c)Litera ckeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 69 I-VBG
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat unbeschadet des § 63 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet des Paragraph 63, Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
- a)Litera awegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oderwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder
- b)Litera bwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Abs. 2) ist, oderwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Absatz 2,) ist, oder
- c)Litera cwegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 24 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oderwegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 24, Absatz 2, Litera a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oder
- d)Litera dwegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- (2)Absatz 2Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.Als nahe Angehörige im Sinn des Absatz eins, Litera a, gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
- (3)Absatz 3Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete teilbeschäftigt ist.Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete teilbeschäftigt ist.
- (4)Absatz 4Ist der Vertragsbedienstete wegen der notwendigen Pflege
- a)Litera aeines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) des Vertragsbediensteten oder der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder
- b)Litera bseines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,
an der Dienstleistung verhindert, so besteht unbeschadet des § 63 Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit pro Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird.an der Dienstleistung verhindert, so besteht unbeschadet des Paragraph 63, Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit pro Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. - (5)Absatz 5Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen.
- (6)Absatz 6Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
- (7)Absatz 7Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
- (8)Absatz 8Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 59 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach Paragraph 59, Absatz 5, ist auf das Ausmaß nach den Absatz 3 und 4 anzurechnen.
§ 69a I-VBG
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn
- a)Litera adie Dienstfreistellung der notwendigen Begleitung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem Rehabilitationsaufenthalt dient,
- b)Litera bdas Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- c)Litera cfür das Kind von einem Träger der Sozialversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde.
- (2)Absatz 2Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.
- (3)Absatz 3Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.
- (4)Absatz 4Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 69 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach Paragraph 69, im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
- (5)Absatz 5Der Vertragsbedienstete, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.Der Vertragsbedienstete, der eine Dienstfreistellung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.
- (6)Absatz 6Das Monatsentgelt und die Kinderzulage eines Vertragsbediensteten, der nach Abs. 1 dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsentgeltes und der Kinderzulage abzuziehen. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Leistungen sind hereinzubringen. Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 66 Abs. 2 sinngemäß.Das Monatsentgelt und die Kinderzulage eines Vertragsbediensteten, der nach Absatz eins, dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsentgeltes und der Kinderzulage abzuziehen. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Leistungen sind hereinzubringen. Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt Paragraph 66, Absatz 2, sinngemäß.
- (7)Absatz 7Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wennAuf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Dienstfreistellung nach Absatz eins, vorzeitig beendet werden, wenn
- a)Litera ader Grund für die Gewährung der Dienstfreistellung weggefallen ist,
- b)Litera bdas Ausschöpfen der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Dienstfreistellung für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
- c)Litera ckeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 70 I-VBG Kuraufenthalt
(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf sein Ansuchen für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
| | | | | | | | | | |
a) | ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und |
b) | die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (Kneipp-Kur) besteht und ärztlich überwacht wird. |
(2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf sein Ansuchen für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
(3) Eine Dienstbefreiung nach den Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.
§ 72 I-VBG Familienhospizfreistellung
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
| | | | | | | | | | |
a) | Dienstplanerleichterung, insbesondere durch Diensttausch oder Einarbeitung, |
b) | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Herabsetzung seiner Bezüge oder |
c) | gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge |
zu gewähren. Als nahe Angehörige gelten Personen im Sinn des § 67 Abs. 3. Dienstplanerleichterungen sind nur zulässig, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. |
(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch die Angehörigeneigenschaft glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über die Angehörigeneigenschaft vorzulegen.
(3) Der Dienstgeber hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Vertragsbediensteten sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Abweichend vom Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal für die Dauer von jeweils höchstens neun Monaten gewährt werden, wenn sie anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.
(5) Eine dem Vertragsbediensteten unter anteiliger Kürzung des Monatsentgelts und der Kinderzulage gewährte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 lit. b bewirkt eine Kürzung der Monatsentgelte und der Kinderzulage, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen sollen. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt wurde.
(6) Die Bezüge eines Vertragsbediensteten, der nach Abs. 1 lit. c gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel der Bezüge abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat die Bezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(7) Für die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Abs. 1 lit. c gilt § 65 Abs. 2 sinngemäß, hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Arbeitsplatz gilt § 66 Abs. 2 sinngemäß.
§ 72a I-VBG Sabbatical
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung für die Dauer von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vereinbart werden (Sabbatical), wenn
| | | | | | | | | | |
a) | das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat und |
b) | keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. |
Die ein Jahr dauernde Freistellung, während der der Vertragsbedienstete nicht zur Dienstleistung herangezogen werden darf, kann erst nach Ableistung einer vierjährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. |
(2) Das Sabbatical kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei
| | | | | | | | | | |
a) | Karenzurlaub oder Karenz, |
b) | gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung, |
c) | Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, |
d) | unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst, |
e) | Beschäftigungsverbot nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder |
f) | Änderung des bisherigen Beschäftigungsausmaßes, |
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet. Wird der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen, so bleibt die Vereinbarung über das Sabbatical aufrecht. |
§ 72b I-VBG
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Vertragsbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.
(3) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(4) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Vertragsbediensteten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Vertragsbedienstete bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.
§ 73 I-VBG Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet:
| | | | | | | | | | |
a) | durch Tod, |
b) | durch einvernehmliche Auflösung, |
c) | durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck, |
d) | durch vorzeitige Auflösung, |
e) | durch Dienstverhinderung nach § 51 Abs. 8, |
f) | mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, bzw. mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder |
g) | durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist. |
(2) Während der Probezeit im Sinne des § 6 Abs. 6 kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
(3) Eine entgegen den Bestimmungen des § 74 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 76 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 74 Abs. 2 bildet. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 gilt § 45 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
§ 74 I-VBG Kündigung
- (1)Absatz einsEin Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen. Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den §§ 121 und 123, so kann er vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen.Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen. Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den Paragraphen 121 und 123, so kann er vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen.
- (2)Absatz 2Ein Grund im Sinne des Abs. 1 erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wennEin Grund im Sinne des Absatz eins, erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
- a)Litera ader Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
- b)Litera bder Vertragsbedienstete sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als nicht geeignet erweist;
- c)Litera cder Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
- d)Litera dder Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg ablegt;
- e)Litera eder Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
- f)Litera fes sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
- g)Litera geine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht und eine Weiterverwendung des Vertragsbediensteten in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert hat;
- h)Litera hder Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
- i)Litera ider Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
§ 75 I-VBG Kündigungsfrist
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
Weniger als sechs Monaten eine Woche
Sechs Monaten zwei Wochen
einem Jahr einen Monat
zwei Jahren zwei Monate
fünf Jahren drei Monate
zehn Jahren vier Monate
fünfzehn Jahren fünf Monate.
(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt § 51 Abs. 9 sinngemäß.
§ 76 I-VBG Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Vertragsteil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete
| | | | | | | | | | |
a) | die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die eine Aufnahme nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen hätten; |
b) | sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers als unwürdig erscheinen lässt; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertragsbedienstete sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zuschulden kommen lässt oder wenn er sich bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Geschenke, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zuwenden lässt; |
c) | seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt; |
d) | sich weigert, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen oder Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit kein Grund zur Ablehnung vorliegt, zu befolgen; |
e) | eine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt; |
f) | sich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet. |
(3) Ist gegen den Vertragsbediensteten ein strafgerichtliches Urteil ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst. Ansprüche des Vertragsbediensteten, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, gelten als erloschen.
(4) Das Gleiche gilt
| | | | | | | | | | |
a) | bei Vertragsbediensteten in einer nach § 14 Abs. 1 österreichischen Staatsbürgern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft; |
b) | bei anderen Vertragsbediensteten |
1. | für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 lit. a erfassten Landes gegeben ist noch die Nachsicht nach § 4 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist, |
2. | für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 lit. a erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 lit. a erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach § 4 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist. |
(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
§ 76a I-VBG Ausbildungskostenersatz
(1) Der Vertragsbedienstete hat der Stadt Innsbruck im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung die Kosten einer Ausbildung zu ersetzen, wenn
| | | | | | | | | | |
a) | die Ausbildung dem Vertragsbediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann, und |
b) | |
1. | der Ausbildungskostenersatz vor dem Beginn der Ausbildung schriftlich mit dem Vertragsbediensteten vereinbart wurde, oder |
2. | bei Nichtvorliegen einer solchen Vereinbarung die Kosten der Ausbildung am Tag ihrer Beendigung das Sechsfache des Gehalts eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. |
Die Kosten einer Grundausbildung sind nicht zu ersetzen. |
(2) Die Höhe des Ausbildungskostenersatzes verringert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung und dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, um ein Sechzigstel der Ausbildungskosten.
(3) Der Ausbildungskostenersatz entfällt zur Gänze, wenn das Dienstverhältnis
| | | | | | | | | | |
a) | mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, oder |
b) | vor dem Ablauf dieser Frist |
1. | vom Dienstgeber aus einem der im § 74 Abs. 2 lit. b, e, g, h und i angeführten Gründe gekündigt worden ist oder |
2. | vom Vertragsbediensteten aus einem der im § 76 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründe durch Austritt vorzeitig aufgelöst worden ist. |
(4) Bei der Berechnung des Zeitraums nach Abs. 2 und der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
| | | | | | | | | | |
a) | die Kosten, die der Stadt Innsbruck aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und |
b) | die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, |
nicht zu berücksichtigen. |
§ 76b I-VBG Folgebeschäftigungen
(1) Dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
| | | | | | | | | | |
a) | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und |
b) | auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, |
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. |
(2) Das Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn
| | | | | | | | | | |
a) | dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird, |
b) | das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt, |
c) | der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat, |
d) | der Dienstgeber das Dienstverhältnis nach § 74 Abs. 2 lit. b, d, e oder g gelöst oder dieses durch Zeitablauf geendet hat. |
§ 77 I-VBG
Soweit im § 94 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen:
| | | | | | | | | | |
a) | der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 35 Abs. 1 und die Sonderzahlungen nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen, |
b) | die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom § 9 BMSVG durch den Gemeinderat unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, des für den Vertragsbediensteten zuständigen Betriebsrates, falls ein solcher eingerichtet ist, |
c) | für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den §§ 3 Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, |
d) | die §§ 1, 2, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 10 BMSVG gelten nicht. |
§ 78 I-VBG Sterbegeld
Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt dem überlebenden Ehegatten bzw. den Vollwaisen, für deren Unterhalt der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt seines Todes zu sorgen hatte, ein Restbetrag auf das Monatsentgelt, die Kinderzulage und eine allfällige Sonderzahlung des Verstorbenen als Sterbegeld.
§ 79 I-VBG
Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.
§ 80 I-VBG Sonderverträge
In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
§ 83 I-VBG
- (1)Absatz einsFür pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 gelten die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dassFür pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz eins, gelten die Paragraphen 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- a)Litera aanstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
- b)Litera bder Erholungsurlaub so weit wie möglich während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist und
- c)Litera cZeiten einer allfälligen Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten.
- (2)Absatz 2Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 gelten die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dassFür pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2, gelten die Paragraphen 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- a)Litera aanstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
- b)Litera bdiese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist unddiese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist und
- c)Litera cZeiten einer Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten.
- (3)Absatz 3Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 sind bei Bestehen eines dienstlichen Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet.Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2, sind bei Bestehen eines dienstlichen Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet.
- (4)Absatz 4Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 können bei Bestehen eines dienstlichen Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden. Die dadurch erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 82 Abs. 1 nicht überschritten wird, durchPädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2, können bei Bestehen eines dienstlichen Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden. Die dadurch erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 82, Absatz eins, nicht überschritten wird, durch
- a)Litera aFreizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder
- b)Litera bmit der Grundvergütung für Überstunden nach § 88 abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.mit der Grundvergütung für Überstunden nach Paragraph 88, abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.
§ 28 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 28, Absatz 3, gilt sinngemäß. - (5)Absatz 5Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 und 2 gilt § 69 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.Für pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 69, mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.
§ 84 I-VBG Fortbildung
Die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung für pädagogische Fachkräfte richtet sich nach den Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes.
§ 85 I-VBG
- (1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte in den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 beträgt:Pädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte in den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 beträgt:
in der Entlohnungsstufe | Entlohnungsgruppe |
ki1 | ki2 |
Euro |
1 | 3.142,9 | 2.643,0 |
2 | 3.193,5 | 2.681,3 |
3 | 3.241,3 | 2.717,8 |
4 | 3.278,8 | 2.746,1 |
5 | 3.333,3 | 2.790,7 |
6 | 3.407,3 | 2.851,9 |
7 | 3.536,7 | 2.959,7 |
8 | 3.705,2 | 3.100,3 |
9 | 3.813,6 | 3.190,9 |
10 | 3.923,5 | 3.282,4 |
11 | 4.092,7 | 3.423,5 |
12 | 4.299,9 | 3.596,2 |
13 | 4.507,7 | 3.769,8 |
14 | 4.714,7 | 3.942,2 |
15 | 4.921,9 | 4.115,1 |
16 | 5.104,6 | 4.267,7 |
17 | 5.296,9 | 4.427,9 |
18 | 5.503,6 | 4.600,3 |
19 | 5.691,1 | 4.756,8 |
20 | 5.878,8 | 4.913,3 |
| | |
- (2)Absatz 2Die allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 gebührt nicht.Die allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, gebührt nicht.
§ 86 I-VBG
- (1)Absatz einsFür die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach Paragraph 30, Absatz eins, des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
- (2)Absatz 2Es bestehen folgende Dienstzulagengruppen:
Dienstzulagengruppe | für die Leitung von |
1 | sechs oder mehr Kinderbetreuungsgruppen |
2 | fünf Kinderbetreuungsgruppen |
3 | vier Kinderbetreuungsgruppen |
4 | drei Kinderbetreuungsgruppen |
5 | zwei Kinderbetreuungsgruppen |
6 | einer Kinderbetreuungsgruppe |
| |
- (3)Absatz 3Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:
in der Dienst- zulagen-gruppe | in den Entlohnungsstufen |
1 bis 10 | 11 bis 15 | ab 16 |
Euro |
1 | 481,1 | 514,0 | 553,6 |
2 | 439,5 | 466,3 | 499,7 |
3 | 401,5 | 423,0 | 451,2 |
4 | 316,9 | 335,6 | 359,5 |
5 | 241,1 | 256,4 | 272,0 |
6 | 151,3 | 161,3 | 173,9 |
| | | |
- (4)Absatz 4Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:
in der Dienst- zulagen-gruppe | in den Entlohnungsstufen |
1 bis 10 | 11 bis 15 | ab 16 |
Euro |
1 | 406,6 | 429,1 | 457,0 |
2 | 366,5 | 388,9 | 417,0 |
3 | 334,9 | 352,8 | 376,6 |
4 | 264,4 | 280,0 | 299,8 |
5 | 201,2 | 213,9 | 226,9 |
6 | 126,0 | 134,5 | 145,1 |
| | | |
- (5)Absatz 5Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Absatz 3, bzw. 4.
§ 87 I-VBG
- (1)Absatz einsPädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen im Sinn des § 2 Abs. 6 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.Pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d, oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
- (2)Absatz 2Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen | Euro |
1 bis 5 | 153,1 |
6 bis 11 | 214,8 |
ab 12 | 305,6 |
| |
- (3)Absatz 3Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:
in den Entlohnungsstufen | Euro |
1 bis 5 | 128,9 |
6 bis 11 | 180,8 |
ab 12 | 256,6 |
| |
§ 89 I-VBG Assistenzkräfte
(1) Assistenzkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
(2) Assistenzkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
§ 90 I-VBG Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung
- (1)Absatz einsFür Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 gilt § 83 Abs. 1 und 5 sinngemäß.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, gilt Paragraph 83, Absatz eins und 5 sinngemäß.
- (2)Absatz 2Für Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 gilt § 83 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. § 83 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 88 der Verweis auf § 47 Abs. 1 tritt.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, gilt Paragraph 83, Absatz 2,, 3 und 5 sinngemäß. Paragraph 83, Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Litera b, an die Stelle des Verweises auf Paragraph 88, der Verweis auf Paragraph 47, Absatz eins, tritt.
§ 90a I-VBG
- (1)Absatz einsAssistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, sind in das Entlohnungsschema römisch eins nach Paragraph 37, einzureihen.
- (2)Absatz 2Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:
in der Entlohnungsstufe | Euro |
1 | 2.167,3 |
2 | 2.192,0 |
3 | 2.216,7 |
4 | 2.341,4 |
5 | 2.368,1 |
6 | 2.395,2 |
7 | 2.422,0 |
8 | 2.449,0 |
9 | 2.502,7 |
10 | 2.529,6 |
11 | 2.556,7 |
12 | 2.584,0 |
13 | 2.672,5 |
14 | 2.704,4 |
15 | 2.735,0 |
16 | 2.768,2 |
17 | 2.812,5 |
18 | 2.859,9 |
19 | 2.908,1 |
20 | 2.956,3 |
| |
- (3)Absatz 3Assistenzkräften nach § 89 Abs. 2 gebührt die allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 nicht.Assistenzkräften nach Paragraph 89, Absatz 2, gebührt die allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, nicht.
§ 90b I-VBG Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt
Für den Vertragsbediensteten, der zur Assistenz von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Schulalltag verwendet wird (Schulassistenzkraft), gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 90 Abs. 2) sowie das Monatsentgelt (§ 90a Abs. 2 und 3). An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
§ 90c I-VBG
- (1)Absatz einsFür den Vertragsbediensteten, der als Freizeitpädagoge verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 90 Abs. 2) sowie den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Abweichungen betreffend das Monatsentgelt. An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.Für den Vertragsbediensteten, der als Freizeitpädagoge verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (Paragraph 90, Absatz 2,) sowie den in den Absatz 2 und 3 festgelegten Abweichungen betreffend das Monatsentgelt. An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des Paragraph 109, Absatz eins, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
- (2)Absatz 2Der Freizeitpädagoge ist in das Entlohnungsschema Fp einzureihen.
- (3)Absatz 3Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Freizeitpädagogen im Entlohnungsschema Fp beträgt:
in der Entlohnungsstufe | Euro |
1 | 2.269,0 |
2 | 2.301,8 |
3 | 2.336,4 |
4 | 2.440,2 |
5 | 2.475,1 |
6 | 2.509,6 |
7 | 2.544,0 |
8 | 2.579,0 |
9 | 2.654,3 |
10 | 2.693,3 |
11 | 2.733,6 |
12 | 2.775,6 |
13 | 2.909,3 |
14 | 2.954,0 |
15 | 3.060,2 |
16 | 3.105,0 |
17 | 3.149,6 |
18 | 3.194,3 |
19 | 3.239,4 |
20 | 3.284,2 |
| |
- (4)Absatz 4Dem Freizeitpädagogen gebührt die allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 nicht.Dem Freizeitpädagogen gebührt die allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, nicht.
§ 91 I-VBG Monatsentgelt
(1) Auf das Monatsentgelt der Erzieher in Kinderheimen findet § 85 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Wortgruppe „Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen“ das Wort „Erzieher“ und an die Stelle der Wortgruppe „Entlohnungsgruppe ki“ die Wortgruppe „Entlohnungsgruppe ez“ treten. Abweichend von § 85 Abs. 2 gebührt Erziehern in Kinderheimen jedoch die Allgemeine Zulage nach § 48 lit. a.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs.1 werden Erzieher in Kinderheimen, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule sowie eine Befähigungsprüfung für Erzieher an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgelegt haben, in die Entlohnungsgruppe b eingereiht, wenn sie in einem Kinderheim überwiegend Kinder und Jugendliche zu betreuen haben, die auf Dauer durch die Kinder- und Jugendhilfebehörde in diese Heime im Rahmen der vollen Erziehungshilfe eingewiesen sind.
§ 92 I-VBG
- (1)Absatz einsFür den Vertragsbediensteten, der als Lehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen, mit Ausnahme der §§ 99, 111 Abs. 6 und 113 Abs. 1 lit. a.Für den Vertragsbediensteten, der als Lehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen, mit Ausnahme der Paragraphen 99,, 111 Absatz 6 und 113 Absatz eins, Litera a,
- (2)Absatz 2Für den Vertragsbediensteten, der als Leiter der Musikschule verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in den §§ 93, 94 Abs. 1 lit. a und b, 95, 96, 97, 99, 104, 109, 110, 111, 112, 113, 114 und 116 festgelegten Abweichungen. Die in den §§ 100 bis 103, 105, 106 und 107 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten. Die im § 108 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter hinsichtlich der Anordnung von Überstunden.Für den Vertragsbediensteten, der als Leiter der Musikschule verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in den Paragraphen 93,, 94 Absatz eins, Litera a und b, 95, 96, 97, 99, 104, 109, 110, 111, 112, 113, 114 und 116 festgelegten Abweichungen. Die in den Paragraphen 100 bis 103, 105, 106 und 107 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten. Die im Paragraph 108, festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter hinsichtlich der Anordnung von Überstunden.
§ 93 I-VBG Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
- (1)Absatz einsHinsichtlich
- a)Litera ader Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 92 undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 92, und
- b)Litera bder Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.gelten die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß. - (2)Absatz 2Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlichBei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
- a)Litera ader Fristen und
- b)Litera bder Beweislastumkehr
die §§ 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.die Paragraphen 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
§ 94 I-VBG
- (1)Absatz eins§ 4 gilt mit folgenden Abweichungen:Paragraph 4, gilt mit folgenden Abweichungen:
Als fachlich geeignet gilt, wer
- a)Litera adie in der Anlage 2 festgelegten besonderen Einreihungserfordernisse erfüllt oder wessen berufliche Qualifikation im Rahmen der europäischen Integration nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, als dem jeweiligen Einreihungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde,die in der Anlage 2 festgelegten besonderen Einreihungserfordernisse erfüllt oder wessen berufliche Qualifikation im Rahmen der europäischen Integration nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, als dem jeweiligen Einreihungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde,
- b)Litera bdie deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht; bei Verwendungen, für die die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen und
- c)Litera cnach Absolvierung eines Probespiels und eines Lehrauftrittes mit Schülern unterschiedlicher Leistungsstufen vor einer Kommission von dieser als geeignet beurteilt wurde.
- (2)Absatz 2Die Kommission im Sinn des Abs. 1 lit. c ist vom Dienstgeber nach Bedarf zusammenzusetzen. Ihr hat anzugehören:Die Kommission im Sinn des Absatz eins, Litera c, ist vom Dienstgeber nach Bedarf zusammenzusetzen. Ihr hat anzugehören:
- a)Litera ader Leiter der Musikschule als Vorsitzender,
- b)Litera bder für das jeweilige Unterrichtsfach zuständige Fachgruppenleiter,
- c)Litera cdrei weitere fachkundige Personen,
- d)Litera dein von der Zentralpersonalvertretung zu entsendender Personalvertreter,
- e)Litera edie Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Innsbruck bzw. die Vertrauensperson der Musikschule Innsbruck.
- (3)Absatz 3Die Beurteilung des Probespiels und des Lehrauftrittes hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation sowie der pädagogischen und didaktischen Eignung hat als Gesamtbeurteilung mit den Beurteilungsstufen „hervorragend geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen. Über die Beurteilung entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit. Bei mehr als einem Bewerber hat die Kommission dem Dienstgeber auf der Grundlage ihrer Beurteilung unverzüglich einen gereihten Besetzungsvorschlag zu erstatten.
- (4)Absatz 4Kommt wegen des besonderen Profils der auszuschreibenden Stelle weder ein Probespiel noch ein Lehrauftritt in Betracht, so hat die Kommission eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der Person abzugeben. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Kommt wegen des besonderen Profils der auszuschreibenden Stelle weder ein Probespiel noch ein Lehrauftritt in Betracht, so hat die Kommission eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der Person abzugeben. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 95 I-VBG Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
- a)Litera ader Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck
- 1.Ziffer einsdie Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 92,die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92,,
- 2.Ziffer 2die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 92 vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 92, vorliegt,
- 3.Ziffer 3die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren unddie Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Ziffer eins, unmittelbar berühren und
- 4.Ziffer 4die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 92;die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92 ;,
- b)Litera bder Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 92, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter;der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92,, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter;
- c)Litera cden Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 92, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Vertragsbediensteten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92,, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Vertragsbediensteten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 42,, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.§ 95a I-VBG
(1) Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.
(2) Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,
§ 96 I-VBG Schlichtungsverfahren
- (1)Absatz einsJeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der eine Verletzung
- a)Litera ades § 6a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 6 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
- b)Litera bdes § 18 Abs. 6 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,des Paragraph 18, Absatz 6, betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,
- c)Litera cdes § 16 Abs. 1 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,des Paragraph 16, Absatz eins, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
- d)Litera ddes Benachteiligungsverbotes nach § 16 Abs. 4, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, unddes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 16, Absatz 4,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
- e)Litera edes § 34 Abs. 2, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragssbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,des Paragraph 34, Absatz 2,, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragssbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 46, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen. - (2)Absatz 2Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
§ 97 I-VBG Beweislastumkehr
Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach § 96 Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach § 96 Abs. 1 lit. a oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach Paragraph 96, Absatz 2, aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 96, Absatz eins, Litera a, oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.
§ 98 I-VBG Benachteiligungsverbot
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete darf
- a)Litera aals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 96 Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 96 Abs. 2 oderals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im Paragraph 96, Absatz eins, genannten Rechte oder eine Aufforderung nach Paragraph 96, Absatz 2, oder
- b)Litera bwegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. - (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
- a)Litera ahinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
- b)Litera bhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
- c)Litera chinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,
§ 98a I-VBG Datenschutzbeauftragter
(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.
(4) Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
§ 98b I-VBG
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
| | | | | | | | | | |
1. | Richtlinie 1997/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. 1998 Nr. L 14, S. 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/23/EG, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 10, |
2. | Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP – Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. 1999 Nr. L 175, S. 43, |
3. | Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000 Nr. L 303, S. 16, |
4. | Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. 2003 Nr. L 299, S. 9, |
5. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1, |
6. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35, |
7. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 623/2012, ABl. 2012 Nr. L 180, S. 9, |
8. | Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl. 2006 Nr. L 204, S. 23, |
9. | Richtlinie 2009/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. 2009 Nr. L 155, S. 17, |
10. | Richtlinie 2010/18/EU des Rates zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl. 2010 Nr. L 68, S. 13, |
11. | Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/Jl des Rates, ABl. 2011 Nr. L 335, S. 1, |
12. | Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9, |
13. | Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1, |
14. | Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8, |
15. | Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17. |
§ 99 I-VBG
Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den §§ 33 bis 41 und 42 Abs. 1 MDG, mit Ausnahme der §§ 37 Abs. 4 und 38, sinngemäß zu erfüllen.Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den Paragraphen 33 bis 41 und 42 Absatz eins, MDG, mit Ausnahme der Paragraphen 37, Absatz 4 und 38, sinngemäß zu erfüllen.
§ 100 I-VBG Jahresnorm
Die Lehrperson hat in jedem Schuljahr Dienstleistungen im Ausmaß der Jahresnorm zu erbringen. Dienstleistungen sind die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsverpflichtung) und die sonstigen Tätigkeiten nach § 102.Die Lehrperson hat in jedem Schuljahr Dienstleistungen im Ausmaß der Jahresnorm zu erbringen. Dienstleistungen sind die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsverpflichtung) und die sonstigen Tätigkeiten nach Paragraph 102,
§ 101 I-VBG
Auf das Ausmaß der Jahresnorm, die Aufteilung der Jahresnorm, die Diensteinteilung, die Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung, die Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung und die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung sind die §§ 43 bis 46 MDG, mit Ausnahme der §§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz MDG, sinngemäß anzuwenden.Auf das Ausmaß der Jahresnorm, die Aufteilung der Jahresnorm, die Diensteinteilung, die Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung, die Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung und die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung sind die Paragraphen 43 bis 46 MDG, mit Ausnahme der Paragraphen 43, Absatz eins und 45 Absatz eins, Litera a und Absatz 2, zweiter Satz MDG, sinngemäß anzuwenden.
§ 103 I-VBG Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe oder eines Orchesters
- (1)Absatz einsDie Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung nachstehender Fachbereiche in 52 bzw. 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):
Fachbereich | Verminderungsstunden bei |
52 Kalenderwochen | 53 Kalenderwochen |
Tasteninstrumente | 148 | 152 |
Streichinstrumente | 148 | 152 |
Saiten- und Zupfinstrumente | 148 | 152 |
Holzblasinstrumente (ausgenommen Blockflöte) | 111 | 114 |
Blockflöte | 130 | 134 |
Blechblasinstrumente und Schlagwerk | 111 | 114 |
Gesang, Stimmbildung und Sprecherziehung | 74 | 76 |
Singschule | 148 | 152 |
Volksmusik | 74 | 76 |
Studienvorbereitung, Allgemeine Musiklehre, Theorie und Gehörbildung | 74 | 76 |
Projekt Musikklasse | 111 | 114 |
Elementare Musikpädagogik (Musikalische Früherziehung, Musikbaukasten) | 148 | 152 |
Alte Musik | 74 | 76 |
Jazz- und Popularmusik | 74 | 76 |
| | |
- (2)Absatz 2Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters eines Orchesters vermindert sich bei nachstehender Orchestergröße in 52 bzw. 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):
Orchestergröße | Verminderungsstunden bei |
52 Kalenderwochen | 53 Kalenderwochen |
bis sechs Schüler | 37 | 38 |
sieben bis 15 Schüler | 74 | 76 |
16 bis 25 Schüler | 111 | 114 |
26 bis 35 Schüler | 148 | 152 |
ab 36 Schüler | 185 | 190 |
| | |
§ 105 I-VBG Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für
Die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrperson, die in den Fächern Singschule, Chor, Musikalische Früherziehung oder Allgemeine Musiklehre unterrichtet, vermindert sich je unterrichteter Gruppe um 18,5 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 19 Jahresstunden.
§ 108 I-VBG Überstunden
§ 28 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass Überstunden Jahresstunden sind, die auf Anordnung des Leiters über die in der Diensteinteilung vorgesehenen Jahresstunden hinaus zu leisten sind, ohne dass der Lehrperson hierfür eine Mehrdienstleistungsvergütung nach § 107 MDG gebührt.Paragraph 28, dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass Überstunden Jahresstunden sind, die auf Anordnung des Leiters über die in der Diensteinteilung vorgesehenen Jahresstunden hinaus zu leisten sind, ohne dass der Lehrperson hierfür eine Mehrdienstleistungsvergütung nach Paragraph 107, MDG gebührt.
§ 110 I-VBG Sabbatical
Auf die Vereinbarung eines Sabbatical ist anstelle des § 72a dieses Gesetzes § 62 MDG anzuwenden.Auf die Vereinbarung eines Sabbatical ist anstelle des Paragraph 72 a, dieses Gesetzes Paragraph 62, MDG anzuwenden.
§ 111 I-VBG
- (1)Absatz einsAuf die Entlohnung der Lehrperson und des Leiters ist der 12. Abschnitt des MDG sinngemäß anzuwenden, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.Auf die Entlohnung der Lehrperson und des Leiters ist der 12. Abschnitt des MDG sinngemäß anzuwenden, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.
- (2)Absatz 2Die §§ 84 Abs. 2 und 3, 88 Abs. 1, 8, 9 und 10, 89 Abs. 2 und 3, 89a Abs. 2 und 3 und 90 bis 95 MDG gelten nicht. § 88 Abs. 2 lit. b gilt mit der Maßgabe, dass Zeiten, in denen die Lehrperson als Schauspieler oder Tänzer tätig war, keine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen.Die Paragraphen 84, Absatz 2 und 3, 88 Absatz eins,, 8, 9 und 10, 89 Absatz 2 und 3, 89a Absatz 2 und 3 und 90 bis 95 MDG gelten nicht. Paragraph 88, Absatz 2, Litera b, gilt mit der Maßgabe, dass Zeiten, in denen die Lehrperson als Schauspieler oder Tänzer tätig war, keine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen.
- (3)Absatz 3Verweise im 12. Abschnitt des MDG auf Bestimmungen des MDG, die nach den Sonderbestimmungen des 9. Abschnitts des I-VBG nicht anzuwenden sind, gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des I-VBG.
- (4)Absatz 4Das Entlohnungsschema ML umfasst die Entlohnungsgruppen ml1, ml2, ml3, ml4 und ml5.
- (5)Absatz 5Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson beträgt:
in der Entlohnungsstufe | Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe |
ml1 | ml2 | ml3 | ml4 | ml5 |
1 | 3.798,1 | 3.332,2 | 2.983,1 | 2.736,3 | 2.375,4 |
2 | 4.318,7 | 3.788,2 | 3.390,1 | 3.106,2 | 2.545,2 |
3 | 4.841,0 | 4.245,4 | 3.798,7 | 3.479,7 | 2.728,6 |
4 | 5.363,1 | 4.702,4 | 4.207,0 | 3.853,2 | 2.943,2 |
5 | 5.885,5 | 5.159,6 | 4.615,4 | 4.226,8 | 3.178,9 |
6 | 6.407,8 | 5.616,9 | 5.023,7 | 4.600,5 | 3.433,7 |
7 | 6.730,5 | 5.899,6 | 5.276,3 | 4.831,4 | 3.709,5 |
| | | | | |
- (6)Absatz 6In der Überschrift des § 88 MDG tritt an die Stelle des Wortes „Besoldungsdienstalter“ das Wort „Vorrückungsstichtag“. Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass anrechenbare Vordienstzeiten und sonstige zu berücksichtigende Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam waren, dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden.In der Überschrift des Paragraph 88, MDG tritt an die Stelle des Wortes „Besoldungsdienstalter“ das Wort „Vorrückungsstichtag“. Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass anrechenbare Vordienstzeiten und sonstige zu berücksichtigende Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam waren, dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden.
Vorrückung in die Entlohnungsstufe | Jahre |
2 | sechs Jahre |
3 | fünf Jahre |
4 | fünf Jahre |
5 | sechs Jahre |
6 | sechs Jahre |
7 | sechs Jahre |
| |
- (8)Absatz 8Dem Leiter gebührt eine Leiterzulage in der Höhe von 35 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Stadt Innsbruck der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Leiterzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen; diese gilt auch als Dienstzulage im Sinn der nach diesem Abschnitt geltenden Bestimmungen des MDG.Dem Leiter gebührt eine Leiterzulage in der Höhe von 35 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Stadt Innsbruck der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse römisch fünf. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Leiterzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen; diese gilt auch als Dienstzulage im Sinn der nach diesem Abschnitt geltenden Bestimmungen des MDG.
§ 113 I-VBG Ferien, Sonderurlaub, Pflegefreistellung
- (1)Absatz eins§ 63 MDG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 63, MDG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- a)Litera ader Leiter verpflichtet ist, zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen am Dienstort anwesend zu sein und
- b)Litera bdie Mehrauslagen im Sinn des § 63 Abs. 4 MDG zu ersetzen sind, soweit sie nicht nach den Bestimmungen für die Gewährung von Nebengebühren zu ersetzen sind.die Mehrauslagen im Sinn des Paragraph 63, Absatz 4, MDG zu ersetzen sind, soweit sie nicht nach den Bestimmungen für die Gewährung von Nebengebühren zu ersetzen sind.
- (2)Absatz 2Sonderurlaub kann nach Maßgabe des § 64 MDG gewährt werden.Sonderurlaub kann nach Maßgabe des Paragraph 64, MDG gewährt werden.
- (3)Absatz 3Die §§ 54 bis 63 dieses Gesetzes gelten nicht.Die Paragraphen 54 bis 63 dieses Gesetzes gelten nicht.
- (4)Absatz 4Der Anspruch auf Pflegefreistellung richtet sich nach § 71 MDG; § 69 dieses Gesetzes gilt nicht.Der Anspruch auf Pflegefreistellung richtet sich nach Paragraph 71, MDG; Paragraph 69, dieses Gesetzes gilt nicht.
- (5)Absatz 5§ 72 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen die erforderlicheParagraph 72, dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen die erforderliche
- a)Litera aErleichterung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stundenplanes, wie etwa ein Stundentausch,
- b)Litera bHerabsetzung der Jahresnorm in dem beantragten Hundertsatz unter anteiliger Kürzung der Entlohnung oder
- c)Litera cgänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Entlohnung
zu gewähren ist.
§ 114 I-VBG Lehrpersonen als Mandatare und Funktionäre
Für die Außerdienststellung der Lehrperson für die Wahlwerbung und für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion sowie für die Dienstfreistellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion gelten die §§ 74, 75 und 76 MDG sinngemäß; § 71 dieses Gesetzes gilt nicht.Für die Außerdienststellung der Lehrperson für die Wahlwerbung und für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion sowie für die Dienstfreistellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion gelten die Paragraphen 74,, 75 und 76 MDG sinngemäß; Paragraph 71, dieses Gesetzes gilt nicht.
§ 115 I-VBG Unterrichtsverpflichtung
- (1)Absatz einsDie Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begonnen hat, richtet sich nach den Abs. 2 und 3.Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begonnen hat, richtet sich nach den Absatz 2 und 3.
- (2)Absatz 2Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, die am 31. August 2023 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 26 oder 27 Wochenstunden zu erfüllen hat, bemisst sich nunmehr nach § 101 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 lit. a MDG. Bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, deren Teil(zeit)beschäftigung sich auf der Grundlage von 27 Wochenstunden bemisst, gilt ihre am 31. August 2023 zu erfüllende Lehrverpflichtung als nunmehr zu erfüllende Unterrichtsverpflichtung. Das Ausmaß der Herabsetzung ihrer Jahresnorm ist jedoch auf der Grundlage der nach § 101 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 lit. a MDG festgelegten Unterrichtverpflichtung neu zu berechnen.Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, die am 31. August 2023 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 26 oder 27 Wochenstunden zu erfüllen hat, bemisst sich nunmehr nach Paragraph 101, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 44, Litera a, MDG. Bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, deren Teil(zeit)beschäftigung sich auf der Grundlage von 27 Wochenstunden bemisst, gilt ihre am 31. August 2023 zu erfüllende Lehrverpflichtung als nunmehr zu erfüllende Unterrichtsverpflichtung. Das Ausmaß der Herabsetzung ihrer Jahresnorm ist jedoch auf der Grundlage der nach Paragraph 101, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 44, Litera a, MDG festgelegten Unterrichtverpflichtung neu zu berechnen.
- (3)Absatz 3Die Lehrperson, die am 31. August 2023 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 24 Wochenstunden zu erfüllen hat, hat abweichend von § 101 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 lit. a MDG eine Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß ihrer bisherigen Lehrverpflichtung zu erfüllen. Dies gilt für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sinngemäß. Die nach Wochenstunden bemessene Lehrverpflichtung entspricht einer nach Jahresstunden bemessenen Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 888 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 912 Jahresstunden.Die Lehrperson, die am 31. August 2023 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 24 Wochenstunden zu erfüllen hat, hat abweichend von Paragraph 101, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 44, Litera a, MDG eine Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß ihrer bisherigen Lehrverpflichtung zu erfüllen. Dies gilt für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sinngemäß. Die nach Wochenstunden bemessene Lehrverpflichtung entspricht einer nach Jahresstunden bemessenen Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 888 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 912 Jahresstunden.
§ 116 I-VBG
- (1)Absatz einsDie Lehrperson, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begonnen hat, und der am 31. August 2023 bestellte Leiter sind in das Entlohnungsschema I L einzureihen.Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begonnen hat, und der am 31. August 2023 bestellte Leiter sind in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.
- (2)Absatz 2Die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen l3, l2b1, l2b2, l2b3, l2a1, l2a2 und l1 sowie die Einstufung haben entsprechend der am 31. August 2023 jeweils bestehenden Einreihung in die entsprechenden Entlohnungsgruppen des bis dahin geltenden Entlohnungsschemas I L sowie der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einstufung zu erfolgen.Die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen l3, l2b1, l2b2, l2b3, l2a1, l2a2 und l1 sowie die Einstufung haben entsprechend der am 31. August 2023 jeweils bestehenden Einreihung in die entsprechenden Entlohnungsgruppen des bis dahin geltenden Entlohnungsschemas römisch eins L sowie der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einstufung zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit begründet wurde, bleibt im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Entlohnungsschema I L.Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit begründet wurde, bleibt im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Entlohnungsschema römisch eins L.
- (4)Absatz 4Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson bzw. des Leiters im Entlohnungsschema I L beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson bzw. des Leiters im Entlohnungsschema römisch eins L beträgt:
in der Entlohnungs- stufe | in der Entlohnungsgruppe |
l3 | l2b1 | l2b2 | l2b3 | l2a1 | l2a2 | l1 |
|
1 | 2.266,0 | 2.481,1 | 2.626,1 | 2.706,5 | 2.683,3 | 2.858,1 | 3.132,2 |
2 | 2.297,0 | 2.520,3 | 2.660,7 | 2.742,5 | 2.755,8 | 2.941,2 | 3.230,5 |
3 | 2.328,7 | 2.561,4 | 2.695,4 | 2.780,6 | 2.832,4 | 3.024,1 | 3.329,2 |
4 | 2.361,7 | 2.603,4 | 2.730,0 | 2.819,0 | 2.909,8 | 3.107,3 | 3.438,7 |
5 | 2.394,2 | 2.647,3 | 2.768,8 | 2.857,5 | 2.986,9 | 3.189,7 | 3.675,5 |
6 | 2.445,4 | 2.764,1 | 2.923,5 | 3.012,2 | 3.144,2 | 3.359,0 | 3.924,2 |
7 | 2.523,9 | 2.891,1 | 3.078,2 | 3.166,9 | 3.307,5 | 3.561,6 | 4.172,8 |
8 | 2.607,9 | 3.017,9 | 3.232,7 | 3.321,9 | 3.468,8 | 3.763,1 | 4.413,5 |
9 | 2.695,5 | 3.143,8 | 3.386,6 | 3.475,1 | 3.654,2 | 3.995,7 | 4.663,8 |
10 | 2.788,9 | 3.270,4 | 3.540,1 | 3.628,4 | 3.840,3 | 4.228,4 | 4.921,2 |
11 | 2.887,1 | 3.396,1 | 3.693,4 | 3.781,3 | 4.028,7 | 4.464,5 | 5.149,2 |
12 | 2.983,8 | 3.568,9 | 3.876,7 | 3.964,7 | 4.215,6 | 4.701,5 | 5.397,9 |
13 | 3.082,5 | 3.742,5 | 4.059,8 | 4.147,4 | 4.404,4 | 4.937,6 | 5.647,2 |
14 | 3.181,5 | 3.914,9 | 4.242,9 | 4.331,7 | 4.594,1 | 5.174,5 | 5.896,6 |
15 | 3.316,1 | 4.087,9 | 4.426,9 | 4.515,8 | 4.783,4 | 5.411,3 | 6.145,7 |
16 | 3.450,3 | 4.240,5 | 4.589,3 | 4.677,8 | 4.948,4 | 5.621,2 | 6.387,0 |
17 | 3.583,2 | 4.400,6 | 4.760,8 | 4.848,8 | 5.124,2 | 5.842,8 | 6.702,1 |
18 | 3.716,4 | 4.573,1 | 4.943,6 | 5.032,0 | 5.311,8 | 6.077,9 | 6.702,1 |
19 | 3.850,0 | 4.729,6 | 5.109,5 | 5.197,6 | 5.481,8 | 6.293,5 | 7.173,8 |
| | | | | | | |
- (5)Absatz 5Die Zulage nach § 111 Abs. 8 gebührt nicht.Die Zulage nach Paragraph 111, Absatz 8, gebührt nicht.
§ 117 I-VBG
Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
- a)Litera aeiner Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 72b,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 72 b,,
- b)Litera beiner Pflegefreistellung nach § 69,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 69,,
- c)Litera ceiner Familienhospizfreistellung nach § 72,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 72,,
- d)Litera deiner Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 69a,einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 69 a,,
- e)Litera eeines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
- f)Litera feines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 67,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 67,,
- g)Litera geiner Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
- h)Litera heiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 31 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 31, oder
- i)Litera ieiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 31beiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 31 b,
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
§ 118 I-VBG Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
- (1)Absatz einsHinsichtlich
- a)Litera ader Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 92 undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 92, und
- b)Litera bder Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.gelten die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß. - (2)Absatz 2Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlichBei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
- a)Litera ader Fristen und
- b)Litera bder Beweislastumkehr
die §§ 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.die Paragraphen 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
§ 119 I-VBG Benachteiligungsverbot
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 92 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 92, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
- (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
- a)Litera ahinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
- b)Litera bhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
- c)Litera chinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,
§ 120 I-VBG Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
- a)Litera ader Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck
- 1.Ziffer einsdie Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 92,die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92,,
- 2.Ziffer 2die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 92 vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 92, vorliegt,
- 3.Ziffer 3die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren unddie Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Ziffer eins, unmittelbar berühren und
- 4.Ziffer 4die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 92;die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92 ;,
- b)Litera bder Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 92, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter;der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92,, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter;
- c)Litera cden Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 92, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Vertragsbediensteten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92,, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Vertragsbediensteten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 42,, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.§ 121 I-VBG Schlichtungsverfahren
- (1)Absatz einsJeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der eine Verletzung
- a)Litera ades § 6a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 6 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
- b)Litera bdes § 18 Abs. 6 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,des Paragraph 18, Absatz 6, betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,
- c)Litera cdes § 16 Abs. 1 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,des Paragraph 16, Absatz eins, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
- d)Litera ddes Benachteiligungsverbotes nach § 16 Abs. 4, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, unddes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 16, Absatz 4,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
- e)Litera edes § 34 Abs. 2, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragssbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,des Paragraph 34, Absatz 2,, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragssbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 46, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen. - (2)Absatz 2Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
§ 122 I-VBG Beweislastumkehr
Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach § 96 Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach § 96 Abs. 1 lit. a oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach Paragraph 96, Absatz 2, aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 96, Absatz eins, Litera a, oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.
§ 123 I-VBG Benachteiligungsverbot
- (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete darf
- a)Litera aals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 96 Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 96 Abs. 2 oderals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im Paragraph 96, Absatz eins, genannten Rechte oder eine Aufforderung nach Paragraph 96, Absatz 2, oder
- b)Litera bwegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. - (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
- a)Litera ahinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
- b)Litera bhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
- c)Litera chinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,
§ 125 I-VBG
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
- 1.Ziffer einsAllgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995,Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,,
- 2.Ziffer 2Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2024,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,,
- 3.Ziffer 3Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 219/2021,Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2021,,
- 4.Ziffer 4Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 189/2023,Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,,
- 5.Ziffer 5Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2022,Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,,
- 6.Ziffer 6Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl. Nr. 683/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2021,Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,,
- 7.Ziffer 7Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/1998,Ärztegesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,,
- 8.Ziffer 8Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 21/2024,Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,,
- 9.Ziffer 9Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2022,Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2022,,
- 10.Ziffer 10Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2022,Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,,
- 11.Ziffer 11Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2023,Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,,
- 12.Ziffer 12Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 199/2021,Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,,
- 13.Ziffer 13Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2002,Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
- 14.Ziffer 14Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 86/2021,Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,,
- 15.Ziffer 15Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2023,Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,,
- 16.Ziffer 16Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2024,Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2024,,
- 17.Ziffer 17Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/2024,Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2024,,
- 18.Ziffer 18Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2018,Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018,,
- 19.Ziffer 19Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2024,Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
- 20.Ziffer 20Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2024,Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2024,,
- 21.Ziffer 21Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2023,Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,,
- 22.Ziffer 22Forschungsorganisationsgesetz (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2023,Forschungsorganisationsgesetz (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,,
- 23.Ziffer 23Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/2019,Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019,,
- 24.Ziffer 24Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 59/2014,Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,,
- 25.Ziffer 25Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
- 26.Ziffer 26Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 207/2022,Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,,
- 27.Ziffer 27Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2015,Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,,
- 28.Ziffer 28Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2024,Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
- 29.Ziffer 29Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 183/2023,Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2023,,
- 30.Ziffer 30Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 215/2022,Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,,
- 31.Ziffer 31Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 42/2024,Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,,
- 32.Ziffer 32Mietrechtsgesetz – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 176/2023,Mietrechtsgesetz – MRG, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,,
- 33.Ziffer 33Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2023,Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,,
- 34.Ziffer 34Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 215/2022,Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,,
- 35.Ziffer 35Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2023,Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,,
- 36.Ziffer 36Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2024,Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,,
- 37.Ziffer 37Theaterarbeitsgesetz (TAG), BGBl. I Nr. 100/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 59/2014Theaterarbeitsgesetz (TAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,
- 38.Ziffer 38Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008,Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,
- 39.Ziffer 39Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2024,Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
- 40.Ziffer 40Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017,Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,,
- 41.Ziffer 41Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/2023,Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,,
- 42.Ziffer 42Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2001,Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,,
- 43.Ziffer 43Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 207/2022,Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,,
- 44.Ziffer 44Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 208/2022.Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,.
§ 126 I-VBG
- (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Abs. 3 bis 14 und 17, soweit in den Abs. 2, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist.Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Absatz 3 bis 14 und 17, soweit in den Absatz 2,, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist.
- (2)Absatz 2Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
- a)Litera adas Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt,
- b)Litera bdas Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 74 Abs. 2 lit. a, c oder f gekündigt wurde,das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 74, Absatz 2, Litera a,, c oder f gekündigt wurde,
- c)Litera cdas Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde, soweit in den Abs. 3, 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist,das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde, soweit in den Absatz 3,, 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist,
- d)Litera dder Vertragsbedienstete aus seinem Verschulden entlassen wurde,
- e)Litera edas Dienstverhältnis nach § 76 Abs. 3 oder 4 als aufgelöst gilt,das Dienstverhältnis nach Paragraph 76, Absatz 3, oder 4 als aufgelöst gilt,
- f)Litera fder Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund austritt,
- g)Litera gdas Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt, soweit im Abs. 5 lit. b nichts anderes bestimmt ist,das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt, soweit im Absatz 5, Litera b, nichts anderes bestimmt ist,
- h)Litera hdas Dienstverhältnis nach § 73 Abs. 1 lit. c endet.das Dienstverhältnis nach Paragraph 73, Absatz eins, Litera c, endet.
- (3)Absatz 3Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn erAbweichend vom Absatz 2, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er
- a)Litera averheiratet ist und innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
- b)Litera binnerhalb von sechs Monaten nach der
- 1.Ziffer einsGeburt eines eigenen Kindes oder
- 2.Ziffer 2Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
- 3.Ziffer 3Übernahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in unentgeltliche Pflege, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
- c)Litera cspätestens drei Monate vor dem Ablauf eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder
- d)Litera dwährend einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005
das Dienstverhältnis kündigt. - (4)Absatz 4Aus Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten, und auch das nur einmal, die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 lit. b bis d kann in Bezug auf dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus dem Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 lit. a der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 lit. b bis d der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.Aus Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten, und auch das nur einmal, die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 3, Litera b bis d kann in Bezug auf dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus dem Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Absatz 3, Litera a, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Absatz 3, Litera b bis d der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Absatz 3, besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
- (5)Absatz 5Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das DienstverhältnisAbweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis
- a)Litera amindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, oder
- b)Litera bwegen der Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Vertragsbediensteten gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wird. - (6)Absatz 6Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und der Vertragsbedienstete wegen der Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das DienstverhältnisAbweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und der Vertragsbedienstete wegen der Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
- a)Litera akündigt oder
- b)Litera bmit einem im § 253c Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten verminderten Beschäftigungsausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung nach lit. b entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes.mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten verminderten Beschäftigungsausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung nach Litera b, entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes.
- (7)Absatz 7Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung nach Abs. 6 erhalten, so sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung nach Absatz 6, erhalten, so sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
- (8)Absatz 8Hat eine Abfertigung nach Abs. 6 das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte samt allfälligen KinderzulagenHat eine Abfertigung nach Absatz 6, das nach Absatz 9, mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte samt allfälligen Kinderzulagen
- a)Litera aanlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
- b)Litera banlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
zusammen das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.zusammen das nach Absatz 9, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen. - (9)Absatz 9Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von
- 3Ziffer 3Jahren das Zweifache
- 5Ziffer 5Jahren das Dreifache
- 10Ziffer 10Jahren das Vierfache
- 15Ziffer 15Jahren das Sechsfache
- 20Ziffer 20Jahren das Neunfache
- 25Ziffer 25Jahren das Zwölffache
des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. - (10)Absatz 10Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründeten Austrittes oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
- (11)Absatz 11In den Fällen des Abs. 3 lit. d ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt der während des Dienstverhältnisses, längstens jedoch in den letzten fünf Jahren geleisteten Wochendienstzeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 auszugehen.In den Fällen des Absatz 3, Litera d, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt der während des Dienstverhältnisses, längstens jedoch in den letzten fünf Jahren geleisteten Wochendienstzeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 auszugehen.
- (12)Absatz 12Wird das Dienstverhältnis während oder gleichzeitig mit der Beendigung einer Altersteilzeit, einer Pflegeteilzeit, einer Bildungsteilzeit oder einer Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit, der Pflegeteilzeit, der Bildungsteilzeit oder der Wiedereingliederungsteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
- (13)Absatz 13Wird das Dienstverhältnis während eines Bildungskarenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat vor dem Antritt des Bildungskarenzurlaubes gebührende Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen.
- (14)Absatz 14Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind zur Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 9 hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind zur Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 9, hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen,
- a)Litera asoweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;
- b)Litera bwenn das Dienstverhältnis
- 1.Ziffer einsnoch andauert oder
- 2.Ziffer 2in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch, oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch, oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
- c)Litera cwenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht zurückerstattet wurde; wurde die Abfertigung teilweise zurückerstattet, so ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß hinzuzurechnen. Eine Rückerstattung nach § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht zurückerstattet wurde; wurde die Abfertigung teilweise zurückerstattet, so ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß hinzuzurechnen. Eine Rückerstattung nach Paragraph 27, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
Die in lit. b Z 2 angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck einzugehen, und dieses Dienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.Die in Litera b, Ziffer 2, angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck einzugehen, und dieses Dienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt. - (15)Absatz 15Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt anstelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit vor seinem Tod gepflegt haben.
- (16)Absatz 16Wird ein Vertragsbediensteter, der nach Abs. 3 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Stadt Innsbruck die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.Wird ein Vertragsbediensteter, der nach Absatz 3, das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Stadt Innsbruck die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
- (17)Absatz 17Für die Berücksichtigung einer Zeit nach § 5 für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis gilt Abs. 14 lit. c.Für die Berücksichtigung einer Zeit nach Paragraph 5, für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis gilt Absatz 14, Litera c,
§ 127 I-VBG Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub
Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2008 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2008 begründet wurde, ist Paragraph 55, Absatz eins,, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.
§ 128 I-VBG Übergangsbestimmungen für pädagogische Fachkräfte
- (1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,
- a)Litera asind die §§ 81, 83 und 89 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006 weiter anzuwenden,sind die Paragraphen 81,, 83 und 89 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2006, weiter anzuwenden,
- b)Litera bgilt § 28 mit der Maßgabe, dass eine Überstunde im Sinn des § 28 Abs. 1 vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach § 28 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet.gilt Paragraph 28, mit der Maßgabe, dass eine Überstunde im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera a bis d in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2006, jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet.
§ 129 I-VBG Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte
- (1)Absatz einsAssistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2010, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 und sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen.Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2010,, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2 und sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Für Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat, ist § 91 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. 51/2007 weiter anzuwenden.Für Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat, ist Paragraph 91, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 51 aus 2007, weiter anzuwenden.
- (3)Absatz 3Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2010, und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1.Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2010,, und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins,
§ 130 I-VBG Sonstige Bedienstete der Stadt Innsbruck
Die §§ 72 und 77 sind auch auf jene Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und die nicht nach § 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist.Die Paragraphen 72 und 77 sind auch auf jene Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und die nicht nach Paragraph eins, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist.
§ 131 I-VBG Verarbeitung personenbezogener Daten
- (1)Absatz einsDer Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
- (2)Absatz 2Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Vertragsbediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Vertragsbediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
- (3)Absatz 3Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:Darüber hinaus darf der nach Absatz eins, Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
- a)Litera avon Vertragsbediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Fortbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten, Daten über Diskriminierungen,
- b)Litera bvon überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Vertragsbediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
- c)Litera cvon Kindern von Vertragsbediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
- (4)Absatz 4Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
- (5)Absatz 5Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
- (6)Absatz 6Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
- (7)Absatz 7Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
§ 132 I-VBG Datenschutzbeauftragter
- (1)Absatz einsDer Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
- (2)Absatz 2Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
- (3)Absatz 3Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.
- (4)Absatz 4Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
§ 133 I-VBG Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 1997/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. 1998 Nr. L 14, S. 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/23/EG, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 10,
- 2.Ziffer 2Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP – Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. 1999 Nr. L 175, S. 43,
- 3.Ziffer 3Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000 Nr. L 303, S. 16,
- 4.Ziffer 4Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. 2003 Nr. L 299, S. 9,
- 5.Ziffer 5Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,
- 6.Ziffer 6Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,
- 7.Ziffer 7Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 623/2012, ABl. 2012 Nr. L 180, S. 9,
- 8.Ziffer 8Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl. 2006 Nr. L 204, S. 23,
- 9.Ziffer 9Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/Jl des Rates, ABl. 2011 Nr. L 335, S. 1,
- 10.Ziffer 10Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,
- 11.Ziffer 11Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,
- 12.Ziffer 12Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8,
- 13.Ziffer 13Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17,
- 14.Ziffer 14Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S. 105,
- 15.Ziffer 15Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S. 79,
- 16.Ziffer 16Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1.
§ 134 I-VBG
- (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
- (2)Absatz 2Gleichzeitig tritt Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 85/1993, zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2002, und Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1995, zuletzt geändert durch Art. VII des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1998, außer Kraft.Gleichzeitig tritt Art. römisch III des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1993,, zuletzt geändert durch Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2002,, und Art. römisch III des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1995,, zuletzt geändert durch Art. römisch VII des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1998,, außer Kraft.
- (3)Absatz 3Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Abs. 4 und im § 80 nichts anderes bestimmt ist.Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Absatz 4 und im Paragraph 80, nichts anderes bestimmt ist.
- (4)Absatz 4Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates oder des Stadtsenates der Stadt Innsbruck verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinne des § 80, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates oder des Stadtsenates der Stadt Innsbruck verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinne des Paragraph 80,, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.
- (5)Absatz 5Die Einstufung in die Entlohnungsstufen der §§ 37, 38, 85 und 91 hat, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, unter Berücksichtigung der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen. Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Einstufung für den Vertragsbediensteten ein geringeres Monatsentgelt als jenes nach dem bestehenden Dienstvertrag, so gilt dieser Dienstvertrag als Sondervertrag.Die Einstufung in die Entlohnungsstufen der Paragraphen 37,, 38, 85 und 91 hat, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, unter Berücksichtigung der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen. Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Einstufung für den Vertragsbediensteten ein geringeres Monatsentgelt als jenes nach dem bestehenden Dienstvertrag, so gilt dieser Dienstvertrag als Sondervertrag.
- (6)Absatz 6Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 5 in den Entlohnungsstufen 4 bis 9 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 9 in eine Entlohnungsstufe 9a mit einem Monatsentgelt von 2.975,20 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 10 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 9a. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 5 in den Entlohnungsstufen 10 bis 13 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 13 in eine Entlohnungsstufe 13a mit einem Monatsentgelt von 3.555,30 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 14 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 13a. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits ein Jahr in einer den Entlohnungsstufen 3a, 9a bzw. 13a entsprechenden Entlohnungsstufe eingestuft waren.Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 5, in den Entlohnungsstufen 4 bis 9 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 9 in eine Entlohnungsstufe 9a mit einem Monatsentgelt von 2.975,20 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 10 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 9a. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 5, in den Entlohnungsstufen 10 bis 13 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 13 in eine Entlohnungsstufe 13a mit einem Monatsentgelt von 3.555,30 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 14 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 13a. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits ein Jahr in einer den Entlohnungsstufen 3a, 9a bzw. 13a entsprechenden Entlohnungsstufe eingestuft waren.
- (7)Absatz 7Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 41 rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994, entsprechend zu verbessern. Bei Dienstverhältnissen, in denen nach dem 31. Dezember 1993 Zeiten in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt und nur zur Hälfte für die Berechnung des für die Vorrückung maßgebenden Zeitraumes berücksichtigt wurden, sind die nach dem 1. Jänner 1994 liegenden Vorrückungstermine auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 40 Abs. 1 und 2 neu zu ermitteln. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der Allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d,, e oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des Paragraph 41, rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994, entsprechend zu verbessern. Bei Dienstverhältnissen, in denen nach dem 31. Dezember 1993 Zeiten in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt und nur zur Hälfte für die Berechnung des für die Vorrückung maßgebenden Zeitraumes berücksichtigt wurden, sind die nach dem 1. Jänner 1994 liegenden Vorrückungstermine auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des Paragraph 40, Absatz eins und 2 neu zu ermitteln. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der Allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
- (8)Absatz 8Ansuchen nach Abs. 7 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 30. April 2004 zu stellen.Ansuchen nach Absatz 7, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 30. April 2004 zu stellen.
- (9)Absatz 9Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer
- a)Litera anach Abs. 7 erster Satz vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Mai 2004 liegenden Zeiten,nach Absatz 7, erster Satz vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Mai 2004 liegenden Zeiten,
- b)Litera bnach Abs. 7 zweiter Satz vorgenommenen Neuermittlung von Vorrückungsterminennach Absatz 7, zweiter Satz vorgenommenen Neuermittlung von Vorrückungsterminen
ergeben, gilt § 50 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. April 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.ergeben, gilt Paragraph 50, mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. April 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist. - (10)Absatz 10Wurde ein früheres Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten zur Stadt Innsbruck wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus der Stadt beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. Eine Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn
- a)Litera adem Vertragsbediensteten aus Anlass der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck auszuüben, und er sich für die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck entschieden hat oder
- b)Litera bder Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eine Abfertigung erhalten und diese nicht zurückerstattet hat.
- (11)Absatz 11Auf Vertragsbedienstete, die
- a)Litera avor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und
- b)Litera bseither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, sind anstelle des § 41 die Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sinngemäß anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechungen im Sinne der lit. b.seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, sind anstelle des Paragraph 41, die Bestimmungen des Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, sinngemäß anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechungen im Sinne der Litera b,
- (12)Absatz 12Für die Anwendung des Abs. 11 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:Für die Anwendung des Absatz 11, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
- a)Litera aWehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990 bzw. nach § 23 des Wehrgesetzes 2001,Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990 bzw. nach Paragraph 23, des Wehrgesetzes 2001,
- b)Litera bTeilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2 b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2, b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,
- c)Litera cVerwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
- d)Litera dTätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, wennTätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, wenn
- 1.Ziffer einsdiesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben unddiesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
- 2.Ziffer 2diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
- (13)Absatz 13Die Zeit eines Karenzurlaubes, der vor dem 1. Oktober 1995 angetreten wurde und erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam, soweit nicht nach § 65 Abs. 2 oder 4 eine für den Vertragsbediensteten günstigere Anrechnung erfolgt.Die Zeit eines Karenzurlaubes, der vor dem 1. Oktober 1995 angetreten wurde und erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam, soweit nicht nach Paragraph 65, Absatz 2, oder 4 eine für den Vertragsbediensteten günstigere Anrechnung erfolgt.
- (14)Absatz 14Ein Vertragsbediensteter kann zugunsten einer durch Vereinbarung geregelten Pensionsvorsorge, die für alle der Vereinbarung beigetretenen Vertragsbediensteten zu generell festgesetzten Bedingungen wirksam wird, schriftlich auf die Verwaltungsdienstzulage und die Allgemeine Zulage ganz oder teilweise verzichten.
- (15)Absatz 15Vertragsbediensteten, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in diesem Dienstverhältnis stehen, gebührt abweichend von den §§ 37 und 39 ein Monatsentgelt, das sich aus den Abs. 16 und 17 ergibt. Dabei umfassen das Entlohnungsschema III die Entlohnungsgruppen p 1 bis p 5 und das Entlohnungsschema IV die Entlohnungsgruppen a bis e. Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und in die Entlohnungsgruppen richten sich nach den für die Beamten der Stadt Innsbruck geltenden Bestimmungen für die Dienstzweige und Verwendungsgruppen. Auf diese Vertragsbediensteten sind weiterhin die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die Zeitvorrückung in die höhere Dienstklasse, die Beförderung und die Dienstalterszulage sinngemäß anzuwenden.Vertragsbediensteten, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in diesem Dienstverhältnis stehen, gebührt abweichend von den Paragraphen 37 und 39 ein Monatsentgelt, das sich aus den Absatz 16 und 17 ergibt. Dabei umfassen das Entlohnungsschema römisch III die Entlohnungsgruppen p 1 bis p 5 und das Entlohnungsschema römisch IV die Entlohnungsgruppen a bis e. Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und in die Entlohnungsgruppen richten sich nach den für die Beamten der Stadt Innsbruck geltenden Bestimmungen für die Dienstzweige und Verwendungsgruppen. Auf diese Vertragsbediensteten sind weiterhin die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die Zeitvorrückung in die höhere Dienstklasse, die Beförderung und die Dienstalterszulage sinngemäß anzuwenden.
- (16)Absatz 16Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas III beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch III beträgt:
in der Dienst- Klasse | in der Gehalts- stufe | Entlohnungsgruppe |
p5 | p4 | p3 | p2 | p1 |
Euro |
I | 1 | 1.955,9 | 1.987,9 | 2.020,3 | 2.052,8 | 2.085,2 |
2 | 1.973,6 | 2.010,8 | 2.049,3 | 2.085,2 | 2.123,9 |
3 | 1.991,8 | 2.033,5 | 2.078,4 | 2.117,6 | 2.162,3 |
4 | 2.009,2 | 2.056,0 | 2.107,8 | 2.150,1 | 2.201,9 |
5 | 2.026,9 | 2.078,4 | 2.137,0 | 2.182,2 | 2.240,4 |
II | 1 | 2.045,0 | 2.101,2 | 2.165,9 | 2.214,5 | 2.279,1 |
2 | 2.062,5 | 2.123,9 | 2.195,0 | 2.246,5 | 2.320,3 |
3 | 2.080,3 | 2.146,6 | 2.224,0 | 2.279,1 | 2.362,8 |
4 | 2.098,0 | 2.168,8 | 2.253,4 | 2.313,3 | 2.404,9 |
5 | 2.106,5 | 2.176,6 | 2.269,5 | 2.329,6 | 2.421,7 |
6 | 2.111,4 | 2.184,0 | 2.275,9 | 2.339,2 | 2.434,7 |
III | 1 | 2.116,1 | 2.191,8 | 2.282,2 | 2.348,5 | 2.447,1 |
2 | 2.133,8 | 2.214,5 | 2.313,3 | 2.383,9 | 2.490,3 |
3 | 2.151,5 | 2.237,0 | 2.344,8 | 2.419,3 | 2.535,3 |
4 | 2.168,8 | 2.259,8 | 2.376,6 | 2.454,8 | 2.581,3 |
5 | 2.187,1 | 2.282,2 | 2.408,5 | 2.490,3 | 2.630,2 |
6 | 2.204,7 | 2.306,6 | 2.440,6 | 2.527,8 | 2.679,2 |
7 | 2.222,7 | 2.331,1 | 2.472,7 | 2.566,0 | 2.728,6 |
8 | 2.240,4 | 2.355,7 | 2.504,8 | 2.608,7 | 2.830,6 |
9 | 2.258,5 | 2.381,0 | 2.595,7 | 2.686,6 | 2.885,6 |
IV | 1 | - | - | - | - | 2.523,9 |
2 | - | - | - | - | 2.616,4 |
3 | - | - | - | - | 2.656,3 |
4 | - | - | - | - | 2.759,3 |
5 | - | - | - | - | 2.870,5 |
6 | - | - | - | - | 2.982,5 |
7 | - | - | - | - | 3.094,3 |
8 | - | - | - | - | 3.206,1 |
9 | - | - | - | - | 3.318,3 |
| | | | | | |
- (17)Absatz 17Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IV beträgt:Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch IV beträgt:
in der Dienst- klasse | in der Gehalts- stufe | Entlohnungsgruppe |
e | d | c | b | a |
Euro |
I | 1 | 1.952,3 | 2.017,0 | 2.081,2 | | |
2 | 1.970,3 | 2.045,8 | 2.119,7 | | |
3 | 1.987,9 | 2.074,7 | 2.158,5 | | |
4 | 2.005,7 | 2.103,8 | 2.197,7 | | |
5 | 2.023,1 | 2.132,8 | 2.236,2 | | |
II | 1 | 2.041,0 | 2.161,8 | 2.274,8 | 2.274,8 | |
2 | 2.058,8 | 2.190,9 | 2.315,6 | 2.326,3 | |
3 | 2.076,4 | 2.219,8 | 2.358,0 | 2.379,3 | |
4 | 2.094,2 | 2.249,0 | 2.399,8 | 2.431,5 | |
5 | 2.102,5 | 2.265,3 | 2.416,8 | | |
6 | 2.107,3 | 2.271,6 | 2.429,7 | | |
III | 1 | 2.112,1 | 2.278,1 | 2.436,0 | 2.484,9 | 2.760,2 |
2 | 2.129,8 | 2.308,6 | 2.442,2 | 2.541,1 | |
3 | 2.147,3 | 2.340,1 | 2.484,9 | 2.599,4 | |
4 | 2.165,1 | 2.371,5 | 2.530,2 | 2.658,6 | |
5 | 2.183,2 | 2.403,6 | | | |
6 | 2.200,7 | 2.435,6 | | | |
7 | 2.218,7 | 2.467,2 | | | |
8 | 2.236,2 | | | | |
9 | 2.254,1 | | | | |
in der Gehalts- stufe | in der Dienstklasse |
IV | V | VI | VII | VIII | IX |
Euro |
1 | 2.518,7 | 3.199,2 | 3.862,8 | 4.661,8 | 6.151,7 | 8.273,6 |
2 | 2.610,8 | 3.310,3 | 3.973,6 | 4.807,2 | 6.416,5 | 8.672,0 |
3 | 2.650,6 | 3.420,9 | 4.082,6 | 4.953,1 | 6.680,0 | 9.070,4 |
4 | 2.753,4 | 3.530,6 | 4.227,6 | 5.272,4 | 7.078,5 | 9.469,4 |
5 | 2.864,2 | 3.641,4 | 4.372,0 | 5.592,0 | 7.476,6 | 9.867,6 |
6 | 2.975,3 | 3.752,2 | 4.517,0 | 5.888,9 | 7.874,7 | 10.265,8 |
7 | 3.087,5 | 3.862,8 | 4.661,8 | 6.151,7 | 8.273,6 | - |
8 | 3.199,2 | 3.973,6 | 4.807,2 | 6.416,5 | 8.672,0 | - |
9 | 3.310,3 | 4.082,6 | 4.953,1 | 6.680,0 | - | - |
| | | | | | |
- (18)Absatz 18Vertragsbedienstete, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Abs. 15 anzuwenden ist, können innerhalb von acht Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich erklären, dass sie auf die Anwendung des Abs. 15 ausdrücklich und unwiderruflich verzichten. Auf sie ist ab dem auf diesen Verzicht folgenden Monatsersten Abs. 15 nicht mehr anzuwenden. Durch diesen Verzicht gilt auch ein durch die Stadt Innsbruck abgegebener Verzicht auf ihr Kündigungsrecht gegenüber dem Vertragsbediensteten als widerrufen. Gleichzeitig erlischt auch die Anwartschaft auf einen allfälligen, auf einen Beschluss des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 6. Dezember 1960 zurückgehenden Rentenzuschuss. Die Einstufung dieser Vertragsbediensteten in die Entlohnungsstufen nach den §§ 37 und 39 erfolgt so, dass ihnen jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin gebührt, die bzw. der sich ergeben würde, wenn sie die Zeit, die für sie bisher für die Vorrückung maßgebend war, in der für sie nach den §§ 37 und 39 geltenden Entlohnungsgruppe im Wege der Vorrückung zurückgelegt hätten.Vertragsbedienstete, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Absatz 15, anzuwenden ist, können innerhalb von acht Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich erklären, dass sie auf die Anwendung des Absatz 15, ausdrücklich und unwiderruflich verzichten. Auf sie ist ab dem auf diesen Verzicht folgenden Monatsersten Absatz 15, nicht mehr anzuwenden. Durch diesen Verzicht gilt auch ein durch die Stadt Innsbruck abgegebener Verzicht auf ihr Kündigungsrecht gegenüber dem Vertragsbediensteten als widerrufen. Gleichzeitig erlischt auch die Anwartschaft auf einen allfälligen, auf einen Beschluss des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 6. Dezember 1960 zurückgehenden Rentenzuschuss. Die Einstufung dieser Vertragsbediensteten in die Entlohnungsstufen nach den Paragraphen 37 und 39 erfolgt so, dass ihnen jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin gebührt, die bzw. der sich ergeben würde, wenn sie die Zeit, die für sie bisher für die Vorrückung maßgebend war, in der für sie nach den Paragraphen 37 und 39 geltenden Entlohnungsgruppe im Wege der Vorrückung zurückgelegt hätten.
Anlage
Anl. 2 I-VBG
Anlage 2 (§ 94 Abs. 1 lit. a)Anlage 2 (Paragraph 94, Absatz eins, Litera a,)Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema MLArtikel I
- (1)Absatz einsDie Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 94) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (Paragraph 94,) die im Artikel römisch II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
- (2)Absatz 2Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.Soweit im Artikel römisch II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.
- (3)Absatz 3Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.Wird im Artikel römisch II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.
Artikel II
- A.AEntlohnungsgruppe ml1
Einreihungserfordernisse:
- 1.Ziffer einsAbschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 bis 6 sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oderAbschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Ziffer eins bis 6 sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder
- 2.Ziffer 2abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung.
- B.BEntlohnungsgruppe ml2
Einreihungserfordernisse:
- 1.Ziffer einsAbschluss des Bachelorstudiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ oder
- 2.Ziffer 2Abschluss des Bachelorstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ oder
- 3.Ziffer 3Abschluss des Diplomstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ oder
- 4.Ziffer 4Abschluss des Bachelorstudiums „Musikerziehung“ oder
- 5.Ziffer 5Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ gemeinsam mit einem zweiten Unterrichtsfach oder
- 6.Ziffer 6Abschluss des Bachelorstudiums „Elementare Musik- und Tanzpädagogik“.
- C.CEntlohnungsgruppe ml3
Einreihungserfordernisse:
- 1.Ziffer einsAbschluss des Bachelorstudiums in einem künstlerischen Hauptfach oder
- 2.Ziffer 2Abschluss des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
- 3.Ziffer 3Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
- D.DEntlohnungsgruppe ml4
Einreihungserfordernisse:
- 1.Ziffer einsAbschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Musik- und Bewegungserziehung“ oder „Musik- und Bewegungspädagogik“ oder
- 2.Ziffer 2Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik oder
- 3.Ziffer 3Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumentalstudium“/“Gesang“ oder
- 4.Ziffer 4Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ ohne zweites Unterrichtsfach oder
- 5.Ziffer 5Abschluss eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik bei einschlägiger Verwendung oder Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach, jeweils an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
- E.EEntlohnungsgruppe ml5
Einreihungserfordernisse:
- 1.Ziffer einsAbsolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität oder
- 2.Ziffer 2Nachweis einer nach den schulrechtlichen Vorschriften des Bundes bestehenden einschlägigen Befähigung.
Anl. 3 I-VBG
Anlage 3 (§ 116 Abs. 6)Anlage 3 (Paragraph 116, Absatz 6,)Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema I LEinreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema römisch eins LArtikel I
- (1)Absatz einsDie Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 94) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (Paragraph 94,) die im Artikel römisch II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
- (2)Absatz 2Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.Soweit im Artikel römisch II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.
- (3)Absatz 3Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.Wird im Artikel römisch II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.
Artikel II
- A.AEntlohnungsgruppe l1
Einreihungserfordernisse:
- 1.Ziffer einsAbschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 lit. a oder c oder Punkt C Z 3 oder eines vergleichbaren anderen Hochschulstudiums, sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oderAbschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Ziffer eins, Litera a, oder c oder Punkt C Ziffer 3, oder eines vergleichbaren anderen Hochschulstudiums, sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder
- 2.Ziffer 2abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung.
- B.BEntlohnungsgruppe l2a2
Einreihungserfordernisse:
- 1.Ziffer einsAbschluss
- a)Litera ades Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ nach dem Universitätsgesetz 2002 oder
- b)Litera bdes Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
- c)Litera cdes Lehramtsstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002 oder
- 2.Ziffer 2Absolvierung der ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ oder „Musik- und Bewegungserziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder
- 3.Ziffer 3Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.
- C.CEntlohnungsgruppe l2a1
Einreihungserfordernisse:
- 1.Ziffer einsAbsolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
- 2.Ziffer 2Absolvierung der ersten Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach eines Studiums nach dem Universitäts-Studiengesetz oder Abschluss eines Studiums in einem künstlerischen Hauptfach nach dem Universitätsgesetz 2002 oder
- 3.Ziffer 3Abschluss des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002 oder
- 4.Ziffer 4Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.
- D.DEntlohnungsgruppe l2b2
Einreihungserfordernisse:
- 1.Ziffer einsAbschluss
- a)Litera aeines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern eine einschlägige Verwendung erfolgt oder
- b)Litera bdes Studiums für das Unterrichtsfach „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002, jedoch ohne Abschluss einer zweiten wissenschaftlichen Studienrichtung und ohne Verleihung eines akademischen Grades oder
- 2.Ziffer 2Tätigkeit in einem Berufsorchester, sofern eine pädagogische Eignung gegeben ist, oder
- 3.Ziffer 3Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.
- E.EEntlohnungsgruppe l2b1
Einreihungserfordernisse:
Nachweis einer einschlägigen Qualifikation, die unterhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b2, jedoch oberhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 liegt.
- F.FEntlohnungsgruppe l3
Einreihungserfordernisse:
- 1.Ziffer einsAbsolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität oder
- 2.Ziffer 2Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.
Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG (I-VBG) Fundstelle
Gesetz vom 26. März 2003 über das Dienstrecht der
Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck (Innsbrucker
Vertragsbedienstetengesetz – I-VBG)
LGBl. Nr. 35/2003
Änderung
STF: LGBl. Nr. 35/2003 - Landtagsmaterialien: 73/03
LGBl. Nr. 81/2003 - Landtagsmaterialien: 249/03
LGBl. Nr. 67/2004 - Landtagsmaterialien: 189/04
LGBl. Nr. 60/2006 - Landtagsmaterialien: 142/06
LGBl. Nr. 73/2006 - Landtagsmaterialien: 214/06
LGBl. Nr. 51/2007 - Landtagsmaterialien: 151/07
LGBl. Nr. 7/2009 - Landtagsmaterialien: 339/08
LGBl. Nr. 102/2009 - Landtagsmaterialien: 419/09
LGBl. Nr. 51/2010 - Landtagsmaterialien: 260/10
LGBl. Nr. 18/2011 - Landtagsmaterialien: 581/10
LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11
LGBl. Nr. 118/2011 - Landtagsmaterialien: 499/11
LGBl. Nr. 19/2012 - Landtagsmaterialien: 712/11
LGBl. Nr. 118/2013 - Landtagsmaterialien: 387/13
LGBl. Nr. 24/2014 - Landtagsmaterialien: 17/14
LGBl. Nr. 33/2015 - Landtagsmaterialien: 6/15
LGBl. Nr. 8/2016 - Landtagsmaterialien: 549/15
LGBl. Nr. 42/2016 - Landtagsmaterialien: 204/16
LGBl. Nr. 85/2016 - Landtagsmaterialien: 325/16
LGBl. Nr. 156/2016 - Landtagsmaterialien: 515/16
LGBl. Nr. 9/2017 - Landtagsmaterialien: 621/16
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16
LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Ansprüche bei Präsenzdienst |
§ 3 | Dienstposten |
§ 4 | Aufnahme |
§ 5 | Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck |
§ 6 | Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit |
§ 6a | Eingetragene Partnerschaften |
2. Abschnitt Pflichten des Vertragsbediensteten |
§ 7 | Allgemeine Dienstpflichten |
§ 8 | Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten |
§ 9 | Dienstpflichten des Vorgesetzten |
§ 10 | Dienstweg |
§ 11 | Meldepflichten |
§ 11a | Schutz vor Benachteiligung |
§ 12 | Geschenkannahme |
§ 13 | Amtsverschwiegenheit |
§ 14 | Verwendungsbeschränkungen |
§ 15 | Befangenheit |
§ 16 | Nebenbeschäftigung |
§ 17 | Versetzung, Dienstzuteilung |
§ 17a | Dienstzuweisung |
§ 18 | Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung |
§ 19 | Dienstverhinderung |
§ 20 | Dienstzeit |
§ 21 | Dienstplan |
§ 22 | Höchstgrenzen der Dienstzeit |
§ 23 | Ruhepausen |
§ 24 | Tägliche Ruhezeiten |
§ 25 | Wochenruhezeit |
§ 26 | Nachtarbeit |
§ 27 | Ausnahmebestimmungen |
§ 28 | Überstunden |
§ 29 | Bereitschaft, Journaldienst |
§ 30 | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass |
§ 31 | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes |
§ 32 | Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit |
§ 33 | Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit |
§ 34 | Ausbildung, Fortbildung |
3. Abschnitt Entlohnung |
§ 35 | Monatsentgelt, Zulagen, Sonderzahlung |
§ 36 | Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I |
§ 37 | Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I |
§ 38 | Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II |
§ 39 | Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II |
§ 40 | Vorrückung |
§ 41 | Vorrückungsstichtag |
§ 42 | Überstellung |
§ 43 | Kinderzulage |
§ 44 | Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete |
§ 44a | Bezüge während des Sabbatical |
§ 45 | Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes |
§ 46 | Auszahlung |
§ 47 | Nebengebühren, Leiterzulage, Verwaltungsdienstzulage, Reisegebühren |
§ 48 | Allgemeine Zulage, einmalige jährliche Sonderzahlung |
§ 49 | Sachleistungen, Dienst- und Naturalwohnungen |
§ 50 | Verjährung |
§ 51 | Ansprüche bei Dienstverhinderung |
§ 52 | Ansprüche bei Beschäftigungsverboten |
§ 53 | Vorschuss, Geldaushilfe |
4. Abschnitt Urlaub, Dienstfreistellung |
§ 54 | Anspruch auf Erholungsurlaub |
§ 55 | Ausmaß des Erholungsurlaubes |
§ 56 | Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit einer Behinderung |
§ 57 | Verbrauch des Erholungsurlaubes |
§ 58 | Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche |
§ 59 | Erkrankung während des Erholungsurlaubes |
§ 60 | Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub |
§ 61 | Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes |
§ 62 | Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses |
§ 63 | Sonderurlaub |
§ 64 | Karenzurlaub |
§ 65 | Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte |
§ 66 | Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz |
§ 67 | Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen |
§ 67a | Frühkarenzurlaub für Väter |
§ 68 | Bildungskarenzurlaub |
§ 69 | Pflegefreistellung |
§ 70 | Kuraufenthalt |
§ 71 | Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern |
§ 72 | Familienhospizfreistellung |
§ 72a | Sabbatical |
5. Abschnitt Beendigung des Dienstverhältnisses |
§ 73 | Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses |
§ 74 | Kündigung |
§ 75 | Kündigungsfrist |
§ 76 | Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses |
§ 76a | Ausbildungskostenersatz |
§ 76b | Folgebeschäftigungen |
§ 77 | Abfertigung |
§ 78 | Sterbegeld |
§ 79 | Zeugnis |
6. Abschnitt Sonderverträge |
§ 80 | Sonderverträge |
7. Abschnitt Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen |
§ 81 | Begriffsbestimmungen |
§ 82 | Dienstzeit |
§ 83 | Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung |
§ 84 | Fortbildung |
§ 85 | Monatsentgelt |
§ 86 | Dienstzulage für Leitungsaufgaben |
§ 87 | Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen |
§ 88 | Überstunden, Überstundenvergütung |
| |
8. Abschnitt Sonderbestimmungen für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen |
§ 89 | Assistenzkräfte |
§ 90 | Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung |
§ 90a | Monatsentgelt, Fortbildung |
9. Abschnitt Sonderbestimmungen für Erzieher in Kinderheimen |
§ 91 | Monatsentgelt |
10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ 92 | Eigener Wirkungsbereich |
§ 93 | Geschlechtsspezifische Bezeichnung |
§ 94 | Verweisungen |
§ 95 | Übergangsbestimmungen zur Abfertigung |
§ 95a | Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub |
§ 95b | Übergangsbestimmungen für pädagogische Fachkräfte |
§ 96 | Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte |
§ 97 | Sonstige Bedienstete der Stadt Innsbruck |
§ 98 | Verwendung personenbezogener Daten |
§ 98a | Umsetzung von Unionsrecht |
§ 99 | Schluss- und Übergangsbestimmungen |
Anlage | |
| |
Der Landtag hat beschlossen: