Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDie Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begonnen hat, richtet sich nach den Abs. 2 und 3.Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begonnen hat, richtet sich nach den Absatz 2 und 3.
(2)Absatz 2Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, die am 31. August 2023 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 26 oder 27 Wochenstunden zu erfüllen hat, bemisst sich nunmehr nach § 101 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 lit. a MDG. Bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, deren Teil(zeit)beschäftigung sich auf der Grundlage von 27 Wochenstunden bemisst, gilt ihre am 31. August 2023 zu erfüllende Lehrverpflichtung als nunmehr zu erfüllende Unterrichtsverpflichtung. Das Ausmaß der Herabsetzung ihrer Jahresnorm ist jedoch auf der Grundlage der nach § 101 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 lit. a MDG festgelegten Unterrichtverpflichtung neu zu berechnen.Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, die am 31. August 2023 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 26 oder 27 Wochenstunden zu erfüllen hat, bemisst sich nunmehr nach Paragraph 101, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 44, Litera a, MDG. Bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, deren Teil(zeit)beschäftigung sich auf der Grundlage von 27 Wochenstunden bemisst, gilt ihre am 31. August 2023 zu erfüllende Lehrverpflichtung als nunmehr zu erfüllende Unterrichtsverpflichtung. Das Ausmaß der Herabsetzung ihrer Jahresnorm ist jedoch auf der Grundlage der nach Paragraph 101, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 44, Litera a, MDG festgelegten Unterrichtverpflichtung neu zu berechnen.
(3)Absatz 3Die Lehrperson, die am 31. August 2023 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 24 Wochenstunden zu erfüllen hat, hat abweichend von § 101 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 lit. a MDG eine Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß ihrer bisherigen Lehrverpflichtung zu erfüllen. Dies gilt für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sinngemäß. Die nach Wochenstunden bemessene Lehrverpflichtung entspricht einer nach Jahresstunden bemessenen Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 888 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 912 Jahresstunden.Die Lehrperson, die am 31. August 2023 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 24 Wochenstunden zu erfüllen hat, hat abweichend von Paragraph 101, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 44, Litera a, MDG eine Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß ihrer bisherigen Lehrverpflichtung zu erfüllen. Dies gilt für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sinngemäß. Die nach Wochenstunden bemessene Lehrverpflichtung entspricht einer nach Jahresstunden bemessenen Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 888 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 912 Jahresstunden.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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