Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz eins§ 63 MDG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 63, MDG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a)Litera ader Leiter verpflichtet ist, zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen am Dienstort anwesend zu sein und
b)Litera bdie Mehrauslagen im Sinn des § 63 Abs. 4 MDG zu ersetzen sind, soweit sie nicht nach den Bestimmungen für die Gewährung von Nebengebühren zu ersetzen sind.die Mehrauslagen im Sinn des Paragraph 63, Absatz 4, MDG zu ersetzen sind, soweit sie nicht nach den Bestimmungen für die Gewährung von Nebengebühren zu ersetzen sind.
(2)Absatz 2Sonderurlaub kann nach Maßgabe des § 64 MDG gewährt werden.Sonderurlaub kann nach Maßgabe des Paragraph 64, MDG gewährt werden.
(3)Absatz 3Die §§ 54 bis 63 dieses Gesetzes gelten nicht.Die Paragraphen 54 bis 63 dieses Gesetzes gelten nicht.
(4)Absatz 4Der Anspruch auf Pflegefreistellung richtet sich nach § 71 MDG; § 69 dieses Gesetzes gilt nicht.Der Anspruch auf Pflegefreistellung richtet sich nach Paragraph 71, MDG; Paragraph 69, dieses Gesetzes gilt nicht.
(5)Absatz 5§ 72 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen die erforderlicheParagraph 72, dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen die erforderliche
a)Litera aErleichterung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stundenplanes, wie etwa ein Stundentausch,
b)Litera bHerabsetzung der Jahresnorm in dem beantragten Hundertsatz unter anteiliger Kürzung der Entlohnung oder
c)Litera cgänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Entlohnung
zu gewähren ist.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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