Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2)Absatz 2Auf den Ersatz des notwendigen Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung, eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung entsteht, sind die für Vertragsbedienstete des Landes geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Tages- und Nächtigungsgebühr mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen ist.
(3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten, dem für die Dienstverrichtung im Dienstort die Nutzung eines privaten Fahrrades genehmigt wird, gebührt anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung ein Kilometergeld in der Höhe von Euro 0,38 je zurückgelegtem Kilometer.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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