§ 94 I-VBG Aufnahme

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz eins§ 4 gilt mit folgenden Abweichungen:Paragraph 4, gilt mit folgenden Abweichungen:

    Als fachlich geeignet gilt, wer

    1. a)Litera adie in der Anlage 2 festgelegten besonderen Einreihungserfordernisse erfüllt oder wessen berufliche Qualifikation im Rahmen der europäischen Integration nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, als dem jeweiligen Einreihungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde,die in der Anlage 2 festgelegten besonderen Einreihungserfordernisse erfüllt oder wessen berufliche Qualifikation im Rahmen der europäischen Integration nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, als dem jeweiligen Einreihungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde,
    2. b)Litera bdie deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht; bei Verwendungen, für die die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen und
    3. c)Litera cnach Absolvierung eines Probespiels und eines Lehrauftrittes mit Schülern unterschiedlicher Leistungsstufen vor einer Kommission von dieser als geeignet beurteilt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Kommission im Sinn des Abs. 1 lit. c ist vom Dienstgeber nach Bedarf zusammenzusetzen. Ihr hat anzugehören:Die Kommission im Sinn des Absatz eins, Litera c, ist vom Dienstgeber nach Bedarf zusammenzusetzen. Ihr hat anzugehören:
    1. a)Litera ader Leiter der Musikschule als Vorsitzender,
    2. b)Litera bder für das jeweilige Unterrichtsfach zuständige Fachgruppenleiter,
    3. c)Litera cdrei weitere fachkundige Personen,
    4. d)Litera dein von der Zentralpersonalvertretung zu entsendender Personalvertreter,
    5. e)Litera edie Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Innsbruck bzw. die Vertrauensperson der Musikschule Innsbruck.
  3. (3)Absatz 3Die Beurteilung des Probespiels und des Lehrauftrittes hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation sowie der pädagogischen und didaktischen Eignung hat als Gesamtbeurteilung mit den Beurteilungsstufen „hervorragend geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen. Über die Beurteilung entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit. Bei mehr als einem Bewerber hat die Kommission dem Dienstgeber auf der Grundlage ihrer Beurteilung unverzüglich einen gereihten Besetzungsvorschlag zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4Kommt wegen des besonderen Profils der auszuschreibenden Stelle weder ein Probespiel noch ein Lehrauftritt in Betracht, so hat die Kommission eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der Person abzugeben. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Kommt wegen des besonderen Profils der auszuschreibenden Stelle weder ein Probespiel noch ein Lehrauftritt in Betracht, so hat die Kommission eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der Person abzugeben. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.07.2024
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