Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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