§ 95 I-VBG

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.07.2024

(1) Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2008 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.

(2) § 57 Abs. 1a in der Fassung des Art. 6 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

In Kraft seit 02.07.2021 bis 31.12.9999
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