Dem Vertragsbediensteten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss oder Tätigkeiten verrichtet, die in erheblichem Maß notwendigerweise eine Verunreinigung des Vertragsbediensteten und seiner Kleidung bewirkt, gebührt eine Schmutz- und Erschwerniszulage. Bei der Bemessung der Zulage sind die Art und das Ausmaß der Erschwernis und der Verunreinigung angemessen zu berücksichtigen.
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