Anl. 2 I-VBG

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Anlage 2 (§ 94 Abs. 1 lit. a)Anlage 2 (Paragraph 94, Absatz eins, Litera a,)Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema MLArtikel I
  1. (1)Absatz einsDie Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 94) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (Paragraph 94,) die im Artikel römisch II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.Soweit im Artikel römisch II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.Wird im Artikel römisch II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.
Artikel II
  1. A.AEntlohnungsgruppe ml1

Einreihungserfordernisse:

  1. 1.Ziffer einsAbschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 bis 6 sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oderAbschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Ziffer eins bis 6 sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder
  2. 2.Ziffer 2abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung.
  1. B.BEntlohnungsgruppe ml2

Einreihungserfordernisse:

  1. 1.Ziffer einsAbschluss des Bachelorstudiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ oder
  2. 2.Ziffer 2Abschluss des Bachelorstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ oder
  3. 3.Ziffer 3Abschluss des Diplomstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ oder
  4. 4.Ziffer 4Abschluss des Bachelorstudiums „Musikerziehung“ oder
  5. 5.Ziffer 5Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ gemeinsam mit einem zweiten Unterrichtsfach oder
  6. 6.Ziffer 6Abschluss des Bachelorstudiums „Elementare Musik- und Tanzpädagogik“.
  1. C.CEntlohnungsgruppe ml3

Einreihungserfordernisse:

  1. 1.Ziffer einsAbschluss des Bachelorstudiums in einem künstlerischen Hauptfach oder
  2. 2.Ziffer 2Abschluss des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
  3. 3.Ziffer 3Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
  1. D.DEntlohnungsgruppe ml4

Einreihungserfordernisse:

  1. 1.Ziffer einsAbschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Musik- und Bewegungserziehung“ oder „Musik- und Bewegungspädagogik“ oder
  2. 2.Ziffer 2Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik oder
  3. 3.Ziffer 3Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumentalstudium“/“Gesang“ oder
  4. 4.Ziffer 4Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ ohne zweites Unterrichtsfach oder
  5. 5.Ziffer 5Abschluss eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik bei einschlägiger Verwendung oder Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach, jeweils an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
  1. E.EEntlohnungsgruppe ml5

Einreihungserfordernisse:

  1. 1.Ziffer einsAbsolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität oder
  2. 2.Ziffer 2Nachweis einer nach den schulrechtlichen Vorschriften des Bundes bestehenden einschlägigen Befähigung.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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