§ 31d I-VBG Wiedereingliederungsteilzeit

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen im Anschluss an eine mindestens sechswöchige ununterbrochene Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens 25 v. H. und höchstens 50 v. H. für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden (Wiedereingliederungsteilzeit), wenn
    1. a)Litera adas Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat,
    2. b)Litera beine Bestätigung über die Dienstfähigkeit des Vertragsbediensteten für die Zeit ab dem Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit vorliegt,
    3. c)Litera ceine Beratung des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz stattgefunden hat,
    4. d)Litera dein Wiedereingliederungsplan betreffend die Rahmenbedingungen und den beabsichtigten Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess vorliegt, der unter Beiziehung der Person bzw. Einrichtung, die nach § 24 Abs. 1 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraut wurde, erstellt wurde,ein Wiedereingliederungsplan betreffend die Rahmenbedingungen und den beabsichtigten Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess vorliegt, der unter Beiziehung der Person bzw. Einrichtung, die nach Paragraph 24, Absatz eins, des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 75, mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraut wurde, erstellt wurde,
    5. e)Litera edie vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschreitet,
    6. f)Litera fdas dem Vertragsbediensteten gebührende Entgelt über dem im § 5 Abs. 2 ASVG festgelegten Betrag liegt unddas dem Vertragsbediensteten gebührende Entgelt über dem im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG festgelegten Betrag liegt und
    7. g)Litera gfür den Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit keine aufrechte Vereinbarung über eine Altersteilzeit vorliegt.
    Die Beratung nach lit. c kann entfallen, wenn die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraute Person bzw. Einrichtung der Wiedereingliederungsvereinbarung, insbesondere dem Wiedereingliederungsplan nach lit. d, nachweislich zustimmt.Die Beratung nach Litera c, kann entfallen, wenn die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraute Person bzw. Einrichtung der Wiedereingliederungsvereinbarung, insbesondere dem Wiedereingliederungsplan nach Litera d,, nachweislich zustimmt.
  2. (2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu enthalten. Dabei sind sowohl die dienstlichen Interessen, als auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Abs. 1 darf keine Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben, auf dem der Vertragsbedienstete verwendet wird. Ein Vertragsbediensteter, mit dem eine Vereinbarung nach Abs. 1 getroffen wurde, darf über die vereinbarte Wochendienstzeit hinaus nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Der Dienstgeber darf keine Änderung der Lage der Dienstzeit verlangen.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu enthalten. Dabei sind sowohl die dienstlichen Interessen, als auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Absatz eins, darf keine Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben, auf dem der Vertragsbedienstete verwendet wird. Ein Vertragsbediensteter, mit dem eine Vereinbarung nach Absatz eins, getroffen wurde, darf über die vereinbarte Wochendienstzeit hinaus nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Der Dienstgeber darf keine Änderung der Lage der Dienstzeit verlangen.
  3. (3)Absatz 3Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- bzw. unterschritten wird und in den einzelnen Wochen jeweils um nicht mehr als zehn v. H. des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes abweicht.
  4. (4)Absatz 4In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Herabsetzung festgelegt werden, wenn weder das vereinbarte Beschäftigungsausmaß 30 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten noch das Beschäftigungsausmaß während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt den nach Abs. 1 vorgesehen Rahmen für die Herabsetzung unterschreitet. In diesem Fall ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, können nicht zurückgefordert werden.In der Vereinbarung nach Absatz eins, kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Absatz eins, geregelten Herabsetzung festgelegt werden, wenn weder das vereinbarte Beschäftigungsausmaß 30 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten noch das Beschäftigungsausmaß während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt den nach Absatz eins, vorgesehen Rahmen für die Herabsetzung unterschreitet. In diesem Fall ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, können nicht zurückgefordert werden.
  5. (5)Absatz 5Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag und spätestens ein Monat nach dem Ende des Anlassfalles angetreten werden. Nach dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit höchstens zweimal geändert werden. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft und ist eine Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht weiterhin zweckmäßig, so kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag und spätestens ein Monat nach dem Ende des Anlassfalles angetreten werden. Nach dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit höchstens zweimal geändert werden. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft und ist eine Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht weiterhin zweckmäßig, so kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
  6. (6)Absatz 6Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht nicht mehr zweckmäßig ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches an den Dienstgeber erfolgen. Wird das Wiedereingliederungsgeld entzogen, so endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem auf die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
  7. (7)Absatz 7Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs nach § 45 Abs. 3 jenes Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung nach Abs. 1 gebühren würde.Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs nach Paragraph 45, Absatz 3, jenes Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung nach Absatz eins, gebühren würde.
In Kraft seit 19.08.2023 bis 31.12.9999
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