§ 83 I-VBG Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 gelten die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dassFür pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz eins, gelten die Paragraphen 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. a)Litera aanstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
    2. b)Litera bder Erholungsurlaub so weit wie möglich während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist und
    3. c)Litera cZeiten einer allfälligen Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten.
  2. (2)Absatz 2Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 gelten die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dassFür pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2, gelten die Paragraphen 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. a)Litera aanstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
    2. b)Litera bdiese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist unddiese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist und
    3. c)Litera cZeiten einer Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten.
  3. (3)Absatz 3Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 sind bei Bestehen eines dienstlichen Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet.Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2, sind bei Bestehen eines dienstlichen Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet.
  4. (4)Absatz 4Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 können bei Bestehen eines dienstlichen Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden. Die dadurch erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 82 Abs. 1 nicht überschritten wird, durchPädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2, können bei Bestehen eines dienstlichen Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden. Die dadurch erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 82, Absatz eins, nicht überschritten wird, durch
    1. a)Litera aFreizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder
    2. b)Litera bmit der Grundvergütung für Überstunden nach § 88 abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.mit der Grundvergütung für Überstunden nach Paragraph 88, abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.
    § 28 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 28, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 und 2 gilt § 69 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.Für pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 69, mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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