§ 116 I-VBG

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Lehrperson, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begonnen hat, und der am 31. August 2023 bestellte Leiter sind in das Entlohnungsschema I L einzureihen.Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begonnen hat, und der am 31. August 2023 bestellte Leiter sind in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.
  2. (2)Absatz 2Die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen l3, l2b1, l2b2, l2b3, l2a1, l2a2 und l1 sowie die Einstufung haben entsprechend der am 31. August 2023 jeweils bestehenden Einreihung in die entsprechenden Entlohnungsgruppen des bis dahin geltenden Entlohnungsschemas I L sowie der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einstufung zu erfolgen.Die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen l3, l2b1, l2b2, l2b3, l2a1, l2a2 und l1 sowie die Einstufung haben entsprechend der am 31. August 2023 jeweils bestehenden Einreihung in die entsprechenden Entlohnungsgruppen des bis dahin geltenden Entlohnungsschemas römisch eins L sowie der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einstufung zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit begründet wurde, bleibt im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Entlohnungsschema I L.Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit begründet wurde, bleibt im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Entlohnungsschema römisch eins L.
  4. (4)Absatz 4Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson bzw. des Leiters im Entlohnungsschema I L beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson bzw. des Leiters im Entlohnungsschema römisch eins L beträgt:

in der
Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

l3

l2b1

l2b2

l2b3

l2a1

l2a2

l1

 

1

2.266,0

2.481,1

2.626,1

2.706,5

2.683,3

2.858,1

3.132,2

2

2.297,0

2.520,3

2.660,7

2.742,5

2.755,8

2.941,2

3.230,5

3

2.328,7

2.561,4

2.695,4

2.780,6

2.832,4

3.024,1

3.329,2

4

2.361,7

2.603,4

2.730,0

2.819,0

2.909,8

3.107,3

3.438,7

5

2.394,2

2.647,3

2.768,8

2.857,5

2.986,9

3.189,7

3.675,5

6

2.445,4

2.764,1

2.923,5

3.012,2

3.144,2

3.359,0

3.924,2

7

2.523,9

2.891,1

3.078,2

3.166,9

3.307,5

3.561,6

4.172,8

8

2.607,9

3.017,9

3.232,7

3.321,9

3.468,8

3.763,1

4.413,5

9

2.695,5

3.143,8

3.386,6

3.475,1

3.654,2

3.995,7

4.663,8

10

2.788,9

3.270,4

3.540,1

3.628,4

3.840,3

4.228,4

4.921,2

11

2.887,1

3.396,1

3.693,4

3.781,3

4.028,7

4.464,5

5.149,2

12

2.983,8

3.568,9

3.876,7

3.964,7

4.215,6

4.701,5

5.397,9

13

3.082,5

3.742,5

4.059,8

4.147,4

4.404,4

4.937,6

5.647,2

14

3.181,5

3.914,9

4.242,9

4.331,7

4.594,1

5.174,5

5.896,6

15

3.316,1

4.087,9

4.426,9

4.515,8

4.783,4

5.411,3

6.145,7

16

3.450,3

4.240,5

4.589,3

4.677,8

4.948,4

5.621,2

6.387,0

17

3.583,2

4.400,6

4.760,8

4.848,8

5.124,2

5.842,8

6.702,1

18

3.716,4

4.573,1

4.943,6

5.032,0

5.311,8

6.077,9

6.702,1

19

3.850,0

4.729,6

5.109,5

5.197,6

5.481,8

6.293,5

7.173,8

  1. (5)Absatz 5Die Zulage nach § 111 Abs. 8 gebührt nicht.Die Zulage nach Paragraph 111, Absatz 8, gebührt nicht.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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