§ 48j I-VBG Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Erstattung des für ihn kostengünstigsten Jahrestickets, das ihn zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Das Ansuchen ist möglichst vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Jahrestickets, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats der Gültigkeitsdauer des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch auf Erstattung erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag. Die Erstattung des Kaufpreises hat unter einmal zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Vertragsbedienstete hat den Kauf des Jahrestickets nach Abs. 1 nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Vertragsbediensteten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.Der Vertragsbedienstete hat den Kauf des Jahrestickets nach Absatz eins, nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Vertragsbediensteten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.
  4. (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Erstattung des Jahrestickets von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt eine Erhöhung des Anspruches von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Anspruches mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
  5. (5)Absatz 5Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss und besteht für Strecken, zu deren Benützung das Jahresticket berechtigt, kein Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften.Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Absatz eins, gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss und besteht für Strecken, zu deren Benützung das Jahresticket berechtigt, kein Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften.
  6. (6)Absatz 6Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses ist das Jahresticket im aliquoten Ausmaß zurückzuerstatten. Dies gilt nicht im Fall eines begründeten vorzeitigen Austritts des Vertragsbediensteten.
  7. (7)Absatz 7Dem Vertragsbediensteten, der im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft einen gleichartigen Anspruch auf Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr erworben hat, gebührt diese Erstattung nur einmal. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch aus dem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48j I-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48j I-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48j I-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48j I-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48j I-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48i I-VBG
§ 48k I-VBG