(1) Die aufgrund des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, geregelten Erfordernisse für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I. Hiebei entsprechen
der | Verwendungsgruppe A die Entlohnungsgruppe a | |||||||||
der | Verwendungsgruppe B die Entlohnungsgruppe b | |||||||||
der | Verwendungsgruppe C die Entlohnungsgruppe c | |||||||||
der | Verwendungsgruppe D die Entlohnungsgruppe d | |||||||||
der | Verwendungsgruppe E die Entlohnungsgruppe e. |
(2) Der Bürgermeister kann Voraussetzungen nach Abs. 1 nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.
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