Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt eine Allgemeine Zulage, deren Höhe vom Gemeinderat in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen ist. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Monatsentgelts verschieden hoch festgesetzt werden.
(2)Absatz 2Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals notwendig ist, kann für einzelne Bedienstetengruppen die Gewährung einer besonderen Zulage zum Monatsentgelt vorgesehen werden. Diese ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(3)Absatz 3Die Allgemeine Zulage und die Besondere Zulage zum Monatsentgelt sind 14-mal jährlich zu gewähren.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 43c I-VBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43c I-VBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 43c I-VBG