Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Auf sonstige Tätigkeiten der Lehrperson ist § 54 MDG sinngemäß anzuwenden.Auf sonstige Tätigkeiten der Lehrperson ist Paragraph 54, MDG sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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