Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
a)Litera aeiner Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 72b,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 72 b,,
b)Litera beiner Pflegefreistellung nach § 69,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 69,,
c)Litera ceiner Familienhospizfreistellung nach § 72,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 72,,
d)Litera deiner Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 69a,einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 69 a,,
e)Litera eeines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
f)Litera feines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 67,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 67,,
g)Litera geiner Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
h)Litera heiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 31 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 31, oder
i)Litera ieiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 31beiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 31 b,
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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