Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten Aus- und Fortbildungen, die der Vermittlung, Erweiterung oder Vertiefung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dienen, zu absolvieren. Hiezu hat er insbesondere an Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie erforderliche Prüfungen abzulegen.
(2)Absatz 2Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienst.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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