§ 34 I-VBG Ausbildung, Fortbildung

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten Aus- und Fortbildungen, die der Vermittlung, Erweiterung oder Vertiefung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dienen, zu absolvieren. Hiezu hat er insbesondere an Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie erforderliche Prüfungen abzulegen.

(2) Für die dienstliche Ausbildung gelten die entsprechenden Vorschriften für Beamte der Stadt Innsbruck sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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