Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die
a)Litera anicht in Freizeit oder
b)Litera bnach § 28 Abs. 2 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera c, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung.
(2)Absatz 2Die Überstundenvergütung umfasst
a)Litera aim Fall des § 28 Abs. 2 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
b)Litera bim Fall des § 28 Abs. 2 lit. c den Überstundenzuschlag.im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, Litera c, den Überstundenzuschlag.
(3)Absatz 3Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach § 21 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach Paragraph 21, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(4)Absatz 4Der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden
a)Litera anach § 28 Abs. 2 lit. a Z 1 50 v.H.,nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, 50 v.H.,
b)Litera bnach § 28 Abs. 2 lit. a Z 2 100 v.H. undnach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, 100 v.H. und
c)Litera cnach § 28 Abs. 2 lit. a Z 3 200 v.H.nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, 200 v.H.
der Grundvergütung.
(5)Absatz 5Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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