Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsAssistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, sind in das Entlohnungsschema römisch eins nach Paragraph 37, einzureihen.
(2)Absatz 2Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:
in der Entlohnungsstufe
Euro
1
2.167,3
2
2.192,0
3
2.216,7
4
2.341,4
5
2.368,1
6
2.395,2
7
2.422,0
8
2.449,0
9
2.502,7
10
2.529,6
11
2.556,7
12
2.584,0
13
2.672,5
14
2.704,4
15
2.735,0
16
2.768,2
17
2.812,5
18
2.859,9
19
2.908,1
20
2.956,3
(3)Absatz 3Assistenzkräften nach § 89 Abs. 2 gebührt die allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 nicht.Assistenzkräften nach Paragraph 89, Absatz 2, gebührt die allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, nicht.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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