Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAssistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, sind in das Entlohnungsschema römisch eins nach Paragraph 37, einzureihen.
(2)Absatz 2Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:
in der Entlohnungsstufe
Euro
1
2.249,7
2
2.274,4
3
2.299,1
4
2.423,8
5
2.451,0
6
2.479,0
7
2.506,8
8
2.534,7
9
2.590,3
10
2.618,1
11
2.646,2
12
2.674,4
13
2.766,0
14
2.799,1
15
2.830,7
16
2.865,1
17
2.910,9
18
2.960,0
19
3.009,9
20
3.059,8
(3)Absatz 3Assistenzkräften nach § 89 Abs. 2 gebührt die allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 nicht.Assistenzkräften nach Paragraph 89, Absatz 2, gebührt die allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, nicht.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.08.2025
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