§ 90a I-VBG

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsAssistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, sind in das Entlohnungsschema römisch eins nach Paragraph 37, einzureihen.
  2. (2)Absatz 2Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:

in der
Entlohnungsstufe

Euro

1

2.167,3

2

2.192,0

3

2.216,7

4

2.341,4

5

2.368,1

6

2.395,2

7

2.422,0

8

2.449,0

9

2.502,7

10

2.529,6

11

2.556,7

12

2.584,0

13

2.672,5

14

2.704,4

15

2.735,0

16

2.768,2

17

2.812,5

18

2.859,9

19

2.908,1

20

2.956,3

  1. (3)Absatz 3Assistenzkräften nach § 89 Abs. 2 gebührt die allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 nicht.Assistenzkräften nach Paragraph 89, Absatz 2, gebührt die allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, nicht.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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