§ 90 I-VBG Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 gilt § 83 Abs. 1 und 5 sinngemäß.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, gilt Paragraph 83, Absatz eins und 5 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Für Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 gilt § 83 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. § 83 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 88 der Verweis auf § 47 Abs. 1 tritt.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, gilt Paragraph 83, Absatz 2,, 3 und 5 sinngemäß. Paragraph 83, Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Litera b, an die Stelle des Verweises auf Paragraph 88, der Verweis auf Paragraph 47, Absatz eins, tritt.
In Kraft seit 18.11.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 90 I-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90 I-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 90 I-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 90 I-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 90 I-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 89 I-VBG
§ 90a I-VBG