Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsFür Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 gilt § 83 Abs. 1 und 5 sinngemäß.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, gilt Paragraph 83, Absatz eins und 5 sinngemäß.
(2)Absatz 2Für Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 gilt § 83 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. § 83 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 88 der Verweis auf § 47 Abs. 1 tritt.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, gilt Paragraph 83, Absatz 2,, 3 und 5 sinngemäß. Paragraph 83, Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Litera b, an die Stelle des Verweises auf Paragraph 88, der Verweis auf Paragraph 47, Absatz eins, tritt.
In Kraft seit 18.11.2023 bis 31.12.9999
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