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§ 60 I-VBG (Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 60 I-VBG (weggefallen)
I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
§ 60 I-VBG
seit 18.08.2023 weggefallen.
In Kraft seit 19.08.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis I-VBG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 50 I-VBG Verjährung
§ 51 I-VBG Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 52 I-VBG Ansprüche bei Beschäftigungsverboten
§ 53 I-VBG Vorschuss, Geldaushilfe
§ 54 I-VBG Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 55 I-VBG
§ 56 I-VBG
§ 57 I-VBG
§ 58 I-VBG Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 59 I-VBG Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 60 I-VBG (weggefallen)
§ 61 I-VBG Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes
§ 62 I-VBG Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 63 I-VBG Sonderurlaub
§ 63a I-VBG (weggefallen)
§ 64 I-VBG Karenzurlaub
§ 65 I-VBG Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 66 I-VBG Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz
§ 67 I-VBG
§ 67a I-VBG (weggefallen)
§ 68 I-VBG
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59 I-VBG
§ 61 I-VBG
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