Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsFür den Vertragsbediensteten, der als Freizeitpädagoge verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 90 Abs. 2) sowie den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Abweichungen betreffend das Monatsentgelt. An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.Für den Vertragsbediensteten, der als Freizeitpädagoge verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (Paragraph 90, Absatz 2,) sowie den in den Absatz 2 und 3 festgelegten Abweichungen betreffend das Monatsentgelt. An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des Paragraph 109, Absatz eins, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
(2)Absatz 2Der Freizeitpädagoge ist in das Entlohnungsschema Fp einzureihen.
(3)Absatz 3Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Freizeitpädagogen im Entlohnungsschema Fp beträgt:
in der Entlohnungsstufe
Euro
1
2.269,0
2
2.301,8
3
2.336,4
4
2.440,2
5
2.475,1
6
2.509,6
7
2.544,0
8
2.579,0
9
2.654,3
10
2.693,3
11
2.733,6
12
2.775,6
13
2.909,3
14
2.954,0
15
3.060,2
16
3.105,0
17
3.149,6
18
3.194,3
19
3.239,4
20
3.284,2
(4)Absatz 4Dem Freizeitpädagogen gebührt die allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 nicht.Dem Freizeitpädagogen gebührt die allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, nicht.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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