Die §§ 72 und 77 sind auch auf jene Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und die nicht nach § 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist.Die Paragraphen 72 und 77 sind auch auf jene Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und die nicht nach Paragraph eins, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist.
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